Ohne Umwege: P-Konto Bescheinigung sofort, online für nur 14€ erhalten

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Freibetrag auf dem P-Konto bei einer Kontopfändung erhöhen.

Wie kann ich bei einer Konto­pfändung einen zusätzlichen pfändungs­geschützten Freibetrag auf meinem P-Konto erhalten?

Eine Kontopfändung ist zunächst eine sehr einschneidende Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Das komplette Guthaben wird gesperrt. Wenn Sie das gepfändete Konto in ein P-Konto umwandeln, erhalten Sie einen Grundfreibetrag und können über monatliche Zahlungseingänge bis zur Höhe von 1.500 € verfügen. Dieser Verfügungsrahmen kann durch weitere Freibeträge erhöht werden. Ob dies bei Ihnen möglich ist, können Sie jetzt ganz schnell erfahren:

Bitte gehen Sie die folgenden einfachen Fragen durch:

Schnelltest:
Können Sie nur eine dieser Frage mit Ja beantworten?

  • Sind Sie verheiratet?
  • Müssen Sie für Ihren (Ex-)Ehegatten Unterhalt bezahlen?
  • Haben Sie minderjährige Kinder?
  • Haben Sie volljährige Kinder, die noch zur Schule gehen oder eine Ausbildung machen?
  • Beziehen Sie Sozialleistungen durch das Jobcenter?
  • Erhalten Sie Pflegegeld?

Haben Sie einmal mit Ja geantwortet,
dann können Sie jetzt:

  1. mindestens einen zusätzlichen Freibetrag erhalten
  2. Ihren persönlichen zusätzlichen Freibetrag berechnen lassen
  3. für nur 14 € eine rechtsgültige P-Konto Bescheinigung erhalten
  4. mit der P-Konto Bescheinigung den Freibetrag um mehrere Hundert Euro erhöhen und über mehr Geld verfügen.

Der Unterschied zur Lohnpfändung

Der Pfändungsschutz bei einer Kontopfändung unterscheidet sich grundsätzlich vom Pfändungsschutz beim Arbeitseinkommen.

Bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung muss der Arbeitgeber automatisch Ihre Angehörigen als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigen und den pfändbaren Anteil Ihres Arbeitseinkommens anhand der Pfändungstabelle nach § 850c ZPO bemessen.

Bei einer Kontopfändung muss der Pfändungsschutz in mehreren Stufen von Ihnen selbst eingerichtet werden.

Der Grund für die unterschiedlichen Systeme:

Durch die Lohnsteuerklasse und die Kinderfreibeträge weiss der Arbeitgeber in der Regel, wer bei Ihnen als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist. Bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung müssen Sie daher nichts weiteres unternehmen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet für Sie mit der Gehaltsabrechnung auch eine Berechnung der pfändbaren Bezüge durchzuführen.

Ihrer Bank liegen diese Erkenntnisse des Arbeitgebers in der Regel nicht vor. Die Bank oder Sparkasse kann daher auch nicht selbst einen Freibetrag für Sie festlegen. Deshalb hat der Gesetzgeber einen dreistufigen Pfändungsschutz bei einer Kontopfändung geregelt:

  1. Grundfreibetrag in Höhe von 1.500 € durch Umwandlung in ein P-Konto
  2. zusätzlicher pauschaler Freibetrag für Angehörige durch P-Konto Bescheinigung
  3. zusätzlicher individueller Freibetrag bis zur Pfändungstabelle durch Entscheidung des Vollstreckungsgerichts

Höhe der Freibeträge auf einem P-Konto seit 01.07.2024

  Freibetrag seit 01.07.2024 Gesamtfreibetrag
Grundfreibetrag (automatisch) 1500,00 EUR 1500,00 EUR
+ eine weitere Person + 561,43 EUR 2061,43 EUR
+ zwei weitere Personen +312,78 EUR 2374,32 EUR
+ drei weitere Personen +312,78 EUR 2686,99 EUR
+ vier weitere Personen +312,78 EUR 2999,77 EUR
+ fünf weitere Personen +312,78 EUR 3312,55 EUR

Schritt 1

Lassen Sie uns herausfinden, mit welchem Freibetrag Sie sich jetzt schützen können.

Wurde Ihr Konto schon gepfändet?

Nein, hier klicken Ja, hier klicken

Ohne Kontopfändung brauchen Sie keinen
Schutz durch einen Freibetrag.

Solange Ihr Konto nicht gepfändet ist, kann kein Freibetrag auf dem Konto eingerichtet werden.

Ohne eine Kontopfändung können Sie jederzeit über das volle Guthaben verfügen. Sie brauchen keinen Freibetrag. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Ihr Konto als normales Girokonto oder als P-Konto führen. Wenn noch gar keine Pfändung vorliegt, können Sie Ihr Konto zwar vorsorglich in ein P-Konto umwandeln, dies ändert jedoch nichts an der Verfügbarkeit Ihres Guthabens. Auch wenn das Konto vorsorglich als P-Konto geführt wird, können Sie immer über das Gesamtguthaben verfügen. Die Freibeträge auf dem P-Konto haben erst dann Bedeutung, wenn tatsächlich eine Kontopfändung erfolgt.

Ohne eine aktive (Vor-) Pfändung des Kontos kann auf dem P-Konto kein Freibetrag eingerichtet oder erhöht werden.

Die Regelungen des P-Kontos und der Freibeträge gelten erst ab

  1. Eingang einer Vorpfändung
  2. einer Kontopfändung oder
  3. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Wann droht eine (Vor-)Pfändung meines Kontos?

Wenn Sie eine Rechnung nicht bezahlt haben oder ein Inkassounternehmen mahnt, droht nicht sofort die Zwangsvollstreckung oder die Pfändung Ihres Kontos. Dies kann erst erfolgen, wenn die Berechtigung der Forderung gerichtlich festgestellt wurde. Wenn Sie einen gelben Brief erhalten, sollten Sie dies sehr ernst nehmen. Dann steht meist eine Vollstreckung kurz bevor.

Eine Kontopfändung droht, wenn Ihr Gläubiger bereits einen gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungstitel gegen Sie erwirkt hat.

Eine Kontopfändung kann erfolgen aus

  1. einem Vollstreckungsbescheid
  2. einem Urteil
  3. einem Bescheid vom Finanzamt
  4. einem Bescheid einer Behörde (z.B. Familienkasse, Jobcenter)

Was ist eine Vorpfändung?

Durch eine Vorpfändung oder ein vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO kann ein Gläubiger lediglich eine vorübergehende Beschlagnahmewirkung für die Dauer eines Monats auf Ihrem Konto herbeiführen.

Der Gläubiger muss für eine Vorpfändung mindestens über einen vorläufig vollstreckbaren Titel verfügen. Bei einer Vorpfändung wird also das Guthaben gesperrt, aber nicht an den Gläubiger überwiesen. Wird nicht innerhalb eines Monats ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, verliert das vorläufige Zahlungsverbot automatisch seine Wirkung.

Sinn und Zweck einer Vorpfändung ist

  1. schon vor Erlass der Kontopfändung das Guthaben zu sperren
  2. den Rang vor anderen Gläubigern zu sichern

Schutz bei einer Vorpfändung

Auch bei einer Vorpfändung kann ein Schutz des Guthabens nur über die Ümwandlung des betroffenen Kontos in ein P-Konto erfolgen.

Wie läuft eine Kontopfändung ab?

Eine Kontopfändung wird von einer Vollstreckungsstelle auf Antrag eines Gläubigers erlassen. Durch die Kontopfändung treten zwei Wirkungen ein:

1. Das Guthaben wird beschlagnahmt. Die Bank sperrt das Guthaben. Verfügungen sind nur bei einem P-Konto innerhalb des eingerichteten Freibetrages möglich.

2. Das Guthaben oberhalb des Freibetrages wird nach Ablauf eines Monats an den Gläubiger überwiesen, der die Kontopfändung beauftragt hat.

Eine Kontopfändung kann von folgenden Vollstreckungsstellen erfolgen:

  1. Amtsgericht
  2. Finanzamt
  3. Krankenkasse
  4. Behörden (Familienkasse, Jobcenter)

Schritt 2

Haben Sie bereits ein P-Konto?

Nein, hier klicken Ja, hier klicken

Der erste Schritt zum Pfändungsschutz
führt nur über ein P-Konto.

Das P-Konto ist die einzige Möglichkeit Schutz bei einer Kontopfändung zu erhalten. Wenn Sie Ihr Konto nicht als P-Konto führen ist das gesamt Guthaben pfändbar. Der erste Schritt zum Pfändungsschutz ist daher immer ein P-Konto einzurichten.

Was ist ein P-Konto?

Ein Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) ist ein Girokonto mit Pfändungsschutz. Der Vorteil besteht darin, dass der Inhaber eines P-Kontos trotz Kontopfändung über sein Guthaben bis zur Höhe seines Freibetrages verfügen kann. Auch ein P-Konto kann also gepfändet werden. Das P-Konto beseitigt jedoch die Wirkung einer erfolgten Pfändung innerhalb des eingerichteten Freibetrages. Das Guthaben oberhalb des Freibetrages bleibt bei einer Kontopfändung ungeschützt und wird an den Gläubiger überwiesen.

Deshalb ist es so wichtig, spätestens nach einer Kontopfändung ein P-Konto einzurichten.

Bei einer Kontopfändung

  1. kann Pfändungsschutz nur über ein P-Konto eingerichtet werden
  2. der Schutz gilt nur innerhalb eines festgelegten Freibetrages
  3. auch ein P-Konto kann gepfändet werden
  4. nach einer Pfändung sind Verfügungen innerhalb des Freibetrages möglich

Wie erhalte ich ein P-Konto?

Ein P-Konto erhalten Sie leider nach einer Kontopfändung nicht automatisch. Sie müssen sich selbst darum kümmern, indem Sie bei Ihrer Bank Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen.

Ihre Bank ist gesetzlich verpflichtet, ein bestehendes Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Die Verpflichtung der Bank ergibt sich aus § 850k Abs. 5 ZPO.

Die Umwandlung Ihres Kontos in ein P-Konto können Sie jederzeit vor und nach einer Kontopfändung beantragen.

Pfändungsschutz innerhalb von 4 Werktagen:

Die Einrichtung des P-Kontos muss von Ihrer Bank innerhalb von 4 Werktagen kostenlos erfolgen. Für die Kontoführung darf Ihre Bank keine höheren Gebühren berechnen als zuvor.

Jeder darf nur ein P-Konto führen. Um das Sicherzustellen, wird die Umwandlung des P-Kontos der SCHUFA gemeldet.

Dies gilt auch für Konten, die im Soll stehen. Die Bank muss das P-Konto trotzdem einrichten und eine gesonderte Vereinbarung über den Ausgleich des Dispo-Rahmens schließen.

 

Das müssen Sie machen, um ein P-Konto zu erhalten:

  1. zur Bank gehen oder über das Telefonbanking Kontakt aufnehmen
  2. die Umwandlung des bestehenden Kontos in ein P-Konto beantragen
  3. eine Erklärung abgeben, dass kein anderes Konto als P-Konto geführt wird.

Wie hoch ist der Schutz nach der Umwandlung?

Nach der Umwandlung des Kontos in P-Konto besteht bei einer Kontopfändung automatisch der sogenannte Grundfreibetrag in Höhe von 1.500 €. In Höhe dieses Grundfreibetrages sind auch nach einer Kontopfändung Verfügungen über Zahlungseingänge möglich.

Der Grundfreibetrag auf dem P-Konto dient als Ihr persönlicher Basispfändungsschutz. Er sichert Ihr Existenzminimum und entspricht dem Pfändungsfreibetrag nach § 850c Abs. 1 i.V.m. § 850c Abs. 2a ZPO.

Der Schutz auf dem P-Konto besteht nach der Einrichtung

  1. automatisch nur für Zahlungseingänge bis zur Höhe von 1.500 € pro Monat
  2. nur für Guthaben, ein Dispositionsrahmen wird gestrichen
  3. für Überweisungen, Lastschrifteinzüge oder Bageldabhebungen bis zur Höhe von 1.500 €
  4. muss innerhalb von 4 Werktagen durch die Bank zur Verfügung gestellt werden
  5. kann mit einer P-Konto Bescheinigung erhöht werden.

Schritt 3

Haben Sie den Freibetrag mit einer P-Konto-Bescheinigung erhöht?

Nein, hier klicken Ja, hier klicken

Um den Grundfreibetrag von 1.500 € zu erhöhen
müssen Sie selbst aktiv werden.

Der Grundfreibetrag in Höhe von 1.500 € pro Monat kann erhöht werden. Durch die Erhöhung des Freibetrages können Sie nach einer Kontopfändung über mehr Geld verfügen.

Eine Erhöhung des Freibetrages mit einer P-Konto Bescheinigung ist für Angehörige möglich und wenn Sie Kindergeld, Sozialleistungen für Dritte oder Pflegegeld auf Ihr P-Konto erhalten.

P-Konto Freibetrag für Ehemann/Ehefrau

Wenn Sie mit Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau zusammen leben oder getrennt leben und Unterhalt zahlen, kann ein weiterer Freibetrag eingerichtet werden.

Ob Ihr Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt, ist für die Einrichtung des Freibetrages nicht von Bedeutung. Wenn Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau über ein eigenes Einkommen von mehr als 500 € verfügt, kann der pfändende Gläubiger gemäß § 850c Abs. 6 ZPO eine Überprüfung durch die Vollstreckungsstelle beantragen. Hiervon machen Gläubiger in der Praxis nur sehr selten Gebrauch.

Tipp: So maximieren Sie den Schutz:

Übrigens: Beide Eheleute können jeweils wechselseitig einen weiteren Freibetrag erhalten. Auf dem Konto des Ehemannes kann also ein Freibetrag für die Ehefrau eingetragen werden und auf dem Konto der Ehefrau ein weiterer Freibetrag für den Ehemann.

In diesen Fällen kann ein weiterer Freibetrag bescheinigt werden:

  1. Ehemann/Ehefrau im gemeinsamen Haushalt
  2. getrennt lebender Ehemann/Ehefrau und Unterhalt wird aufgrund entsprechender Verpflichtung gezahlt
  3. geschiedener Ehemann/Ehefrau und Unterhalt wird aufgrund entsprechender Verpflichtung gezahlt
  4. die vorgenannten Fälle gelten entsprechend für gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach dem LPartG

In diesen Fällen kann kein weiterer Freibetrag bescheinigt werden:

  1. nicht ehelicher Lebensgefährte
  2. Verlobte
  3. getrennt lebende Eheleute, wenn kein Unterhalt gezahlt wird
  4. geschiedene Eheleute, wenn kein Unterhalt gezahlt wird

Max Postulka
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Ich helfe bundesweit Verbrauchern und ehemals Selbständigen, die von einer Kontopfändung betroffen sind:

  • Experte bei Kontopfändungen
  • Schuldnerberatung
  • Insolvenzberatung

P-Konto Freibetrag für Kinder

Für leibliche minderjährige Kinder und volljährige Kinder bis zum Abschluss einer Berufsausbildung oder Studium können Sie zusätzliche Freibeträge erhalten.

Ein zusätzlicher Freibetrag pro Kind kann eingerichtet werden, wenn das Kind bei Ihnen im Haushalt lebt oder wenn Ihr Kind im Haushalt des anderen Elternteils lebt und Sie für das Kind Unterhalt zahlen.

Für Stiefkinder und Kinder des/der Lebengsgefährten/in kann kein weiterer Freibetrag bescheinigt werden (kein leiblichen Kinder).

Tipp: So maximieren Sie den Schutz:

Übrigens: Wenn beide Elternteile ein P-Konto haben, kann sowohl auf dem Konto der Mutter, als auch auf dem Konto des Vaters ein weiterer Freibetrag eingerichtet werden.

 

Weiter Freibeträge für Kindergeld und Kinderzuschlag

Neben dem Freibetrag für Kinder kann auch ein Freibetrag für das Kindergeld und Kinderzuschläge durch die Familienkasse und den Arbeitgeber eingerichtet werden.

Voraussetzung ist, dass das Kindergeld oder der Kinderzuschuss auf das P-Konto überwiesen wird. Nur dann kann auch ein weiterer Freibetrag eingerichtet werden.

Wird das Kindergeld auf das Konto der Mutter gezahlt, kann auf dem Konto des Vaters also kein weiterer Freibetrag für das Kindergeld bescheinigt werden.

 

Kein zusätzlicher Freibetrag bei Waisenrente und Unterhaltszahlungen

Leider können mit einer P-Konto Bescheinigung nicht weitere Freibeträge für eingehende  Unterhaltszahlungen und Waisenrenten bescheinigt werden.

Diese Zahlungseingänge können Sie schützen, indem die Leistungen direkt auf ein Konto der Kinder überwiesen werden. Dies ist möglich, da es sich um Zahlungen für die Kinder und nicht für Sie handeln.

Wenn der eingerichtete Freibetrag nicht ausreicht, um alle Zahlungseingänge zu schützen und eine Zahlung des Unterhalts oder der Waisenrente nicht auf ein Konto des Kindes erfolgen können, kann durch einen gesonderten Vollstreckungsschutzantrag ein zusätzlicher Freibetrag eingerichtet werden.

In diesen Fällen kann ein weiterer Freibetrag bescheinigt werden:

  1. minderjähriges Kind lebt im gemeinsamen Haushalt
  2. minderjähriges Kind lebt nicht im Haushalt und Unterhalt wird aufgrund entsprechender Verpflichtung gezahlt
  3. volljähriges Kind ist Schüler oder befindet sich in einer Berufsausbildung und lebt im Haushalt
  4. volljähriges Kind ist Schüler oder befindet sich in einer Berufsausbildung und Unterhalt wird aufgrund entsprechender Verpflichtung gezahlt
  5. Kindergeld oder ein Kinderzuschlag wird auf das P-Konto gezahlt

In diesen Fällen kann kein weiterer Freibetrag bescheinigt werden:

  1. es handelt sich nicht um ein leibliches Kind
  2. es handelt sich um ein leibliches Kind, das aber nicht bei Ihnen lebt und Sie zahlen keinen Unterhalt
  3. es handelt sich um ein volljähriges Kind, das aber nicht mehr zur Schule geht, und keine Ausbildung oder Studium macht
  4. Sie erhalten Unterhaltszahlungen für ein Kind: die Unterhaltszahlung kann neben dem Freibetrag für das Kind nicht zusätzlich mit einer Bescheinigung geschützt werden
  5. Sie erhalten eine Waisenrente für ein Kind: die Waisenrente kann neben dem Freibetrag für das Kind nicht zusätzlich mit einer Bescheinigung geschützt werden

Zusätzlicher Freibetrag für Sozialleistungen

Ein zusätzlicher Freibetrag für Sozialleistungen kann nur dann bescheinigt werden, wenn es sich bei den Personen, für die Sozialleistungen bezogen werden nicht um den Ehegatten oder um die eigenen leiblichen Kinder handelt. Hierfür sind die oben genannten Freibeträge für Ehegatten und Kinder da.

Ein weiterer Freibetrag kann also nur dann bescheinigt werden, wenn die Sozialleistungen im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft für Personen gezahlt werden, zu denen kein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Dies ist z.B. bei einer Patchwork-Familie der Fall.

Hinweis: So vermeiden Sie Rückfragen und eine längere Berarbeitungsdauer

Wenn Sie Sozialleistungen für sich selbst, Ihren Ehegatten oder Ihre Kinder erhalten, müssen Sie bei der Eingabe in meinem Formular bei Sozialleistungen keine Angaben machen, da ja zuvor bereits der Ehegatte und die Kinder erfasst wurden.

Wohngeld ist ebenfalls bereits in den normalen Freibeträgen enthalten und kann nicht zusätzlich bescheinigt werden.

In diesen Fällen kann ein weiterer Freibetrag für Sozialleistungen bescheinigt werden:

  1. Sie erhalten auf Ihr Konto Sozialleistungen für Ihre/n Lebensgefährten/in
  2. Sie erhalten auf Ihr Konto Sozialleistungen für Kinder Ihrer/s Lebensgefährten/in

In diesen Fällen kann kein weiterer Freibetrag für Sozialleistungen bescheinigt werden:

  1. Sie erhalten auf Ihr Konto Sozialleistungen für Ihre/n Ehemann/Ehefrau
  2. Sie erhalten auf Ihr Konto Sozialleistungen für Ihre Kinder
  3. Sie beziehen Sozialleistungen, die Leistungen werden aber nicht auf Ihr Konto gezahlt

P-Konto Freibetrag für Pflegegeld

Laufende monatliche Geldleistungen zum Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens können bei einer Kontopfändung mit einer P-Konto Bescheinigung zusätzlich geschützt werden. Sie erhalten dann neben dem Grundfreibetrag und weiteren Freibeträge für Angehörige einen weiteren Freibetrag, damit Sie über die Geldleistungen auch nach der Kontopfändung verfügen können. Hierzu zählen aber nur Zahlungen, die monatlich als fester Betrag gezahlt werden. In der Praxis relevant ist hier das monatliche Pflegegeld, welches von den Krankenkassen gezahlt wird. Zur Bescheinigung des weiteren Freibetrages benötigen wir immer einen Nachweis über die monatliche Zahlung.

In diesen Fällen kann ein weiterer Freibetrag bescheinigt werden:

  1. Leistungen der Pflegeversicherung gemäß §§ 37ff SGB XI
  2. Pflegegeld gemäß § 44 SGB VII
  3. Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen gemäß § 17 SGB IX

In diesen Fällen kann kein weiterer Freibetrag bescheinigt werden:

  1. Ausgleichsrente gemäß § 32 BVG
  2. Krankengeld gemäß § 44 bis 47b und § 53 Abs. 6 SGB V bzw. § 12 und § 13 KVLG 1989
  3. Mutterschaftsgeld gemäß § 13 MuSchG, § 200 RVO, § 29 KVLG
  4. Renten an Hinterbliebene gemäß §§ 65ff SGB VII
  5. Renten wegen Minderung der Erwerbstätigkeit gemäß § 56 SGB VII, §§ 43, 45, 240 SGB VI
  6. Verletztengeld und Übergangsgeld gemäß §§ 160ff SGB III, § 20 SGB VI, §§ 45ff SGB VII und 49ff SGB VII, § 45 SGB IX

Mit Zufrieden­heitsgarantie:

Ich garantiere Ihnen für die von mir erstellte Bescheinigung 100% Akzeptanz bei allen Banken und Sparkassen in Deutschland.

Ich vertrete Sie als Rechtsanwalt ohne weitere Kosten, wenn Ihre Bank den Freibetrag mit meiner Bescheinigung nicht innerhalb von 2 Arbeitstagen erhöht.

Eine Ausnahme gilt, wenn eine Kontopfändung wegen Unterhaltsschulden vorliegt. Dann kann ein niedrigerer Freibetrag durch das Gericht festgelegt werden, damit die Unterhaltsschulden bezahlt werden. Dieser gerichtlich festgesetzte Freibetrag kann mit einer P-Konto Bescheinigung nicht abgeändert werden.

Schritt 4

Erhalten Sie einmalige Sozialleistungen?

Ja, hier klicken Nein, hier klicken

Zusätzlicher Freibetrag für einmalige Sozialleistungen

Wenn Sie eine einmalige Zahlung erhalten, kann es vorkommen, dass der vorhandene Freibetrag auf Ihrem P-Konto nicht ausreicht, um die laufenden Zahlungseingänge und die einmalige  Zahlung zu schützen.

Bestimmte einmalige Zahlungen sind unpfändbar und können mit einem zusätzlichen einmaligen Freibetrag geschützt werden. So wird die einmalige Zahlung nach einer Gutschrift auf dem gepfändeten Konto verfügbar.

Tipp: Berechnen Sie zunächst ob alle Zahlungseingänge inklusive er einmaligen Leistung durch den monatlichen Freibetrag geschützt sind.

Lassen Sie uns zunächst berechnen, ob Sie bereits alle möglichen monatlichen Freibeträge nutzen.

Berechnen Sie zuerst mit meinem Freibetragsrechner Ihren monatlichen Freibetrag.

Wenn über die monatlichen Freibeträge bereits ein ausreichender Schutz für die einmalige Zahlung besteht, müssen Sie nur sicherstellen, dass der Freibetrag auf Ihrem P-Konto eingerichtet ist.

Zur Einrichtung des höheren monatlichen Freibetrages brauchen Sie eine P-Konto Bescheinigung, die Sie nach der Berechnung bei mir beauftragen können. Sie müssen die Bescheinigung dann nach Erhalt nur noch Ihrer Bank vorlegen und erhalten für 2 Jahre monatlich den höheren Freibetrag.

Wenn der monatliche Freibetrag nicht ausreicht, um die einmalige Zahlung zu schützen, kann je nach Art der einmaligen Zahlung ein zusätzlicher Freibetrag eingerichtet werden.

Zur Einrichtung des einmaligen zusätzlichen Freibetrages müssen Sie Ihrer Bank entweder den Leistungsbescheid über die einmalige Zahlung oder eine zusätzliche P-Konto Bescheinigung vorlegen.

Einige Zahlungseingänge lassen sich nur über einen Antrag bei der Vollstreckungsstelle schützen.

Für bestimmte Zahlungseingänge ist die Einrichtung eines einmaligen Freibetrages nicht möglich, da die Leistung pfändbar ist.

In diesen Fällen kann ein weiterer Freibetrag mit einer P-Konto Bescheinigung geschützt werden:

  1. Darlehen/Beihilfen nach SGB II und SGB XII
  2. Erstausstattung bei Schwangerschaft, Geburt und nach Haftentlassung
  3. Erstattung des Eigenanteils an zur kieferorthopädischen Behandlung gemäß § 29 SGB V
  4. Erstattung der Heizkosten-/Nebekosten-Differenz für das zurückliegende Kalenderjahr durch das Jobcenter
  5. Nachzahlungen von Arbeitslosengeld 2 oder Kindergeld bis zur Höhe von 500 €
  6. Verhinderungspflege

Wie erhalte ich eine Bescheinigung über die einmaligen Leistungen?

Ein einmaliger zusätzlicher Freibetrag wird nicht automatisch zur Verfügung gestellt. Bei vielen Banken reicht aus, den Leistungsbescheid über die einmalige Zahlung bei der Bank vorzulegen, um einen zusätzlichen einmaligen Freibetrag zu erhalten. Der Leistungsbescheid dient dann als Bescheinigung.

Wenn Ihre Bank den Leistungsbescheid nicht als Nachweis akzeptiert, kann ich für die oben angegebenen Einmalzahlungen eine P-Konto Bescheinigung erstellen, damit Sie über die Bescheinigung dann einen einmaligen Freibetrag erhalten.

 

Gehen Sie hierzu bitte folgendermaßen vor:

1. Bitte beauftragen Sie dann einen neue aktuelle P-Konto Bescheinigung.

2. Nach der Auftragsbestätigung schicken Sie mir bitte den Nachweis über die Einmalzahlung als Antwort auf die Bestätigungsmail zu. Ich kann dann eine den Einmalbetrag zusätzlich neben den laufenden Freibeträgen bescheinigen.

In diesen Fällen kann ein weiterer Freibetrag mit einem Antrag bei der Vollstreckungsstelle geschützt werden:

  1. Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
  2. Corona Sonderzahlungen für Arbeitnehmer und Selbständige
  3. Erstattungen der privaten Krankenkasse für Behandlungen oder Medikamente
  4. Nachzahlungen von Arbeitslosengeld 2 oder Kindergeld über 500 €
  5. Nachzahlungen des Arbeitgebers
  6. Spesenzahlungen des Arbeitgebers
  7. Urlaubsgeld
  8. Weihnachtsgeld

In diesen Fällen kann kein weiterer Freibetrag für Sozialleistungen bescheinigt werden geschützt werden:

  1. Steuererstattungen (sind vollständig pfändbar)

Wie erhalte ich einen zusätzlichen Freibetrag über die Vollstreckungsstelle?

Die Vollstreckungsstelle ist die Stelle, die den Beschluss über die Pfändung veranlasst hat. In der Regel ist dies das Amtsgericht an Ihrem Wohnort, in anderen Fällen das Finanzamt, die Krankenkasse, die Stadt oder Gemeinde oder das Hauptzollamt.

Bei der Vollstreckungsstelle gibt es eine Rechtsantragstelle, die Ihnen kostenfrei bei der Stellung des Antrags behilflich ist. Folgende Unterlagen müssen Sie mitnehmen:

 

1. Beschluss über die Pfändung

2. Kontoauszüge der letzten 6 Monate

3. P-Konto Bescheinigung

4. Bescheid über die Nachzahlung

 

Die Vollstreckungsstelle wird dann eine Entscheidung über die Freigabe der Nachzahlung treffen und den Beschluss Ihrem Gläubiger und der Bank zustellen.

Wenn Sie den Antrag nicht selbst stellen möchten, können wir die Antragstellung für Sie übernehmen. Wir berechnen hierfür pro Antrag ein Pauschalhonorar in Höhe von 190 € zzgl. Umsatzsteuer, also insgesamt 226,10 €. Wenn Sie dies wünschen, können Sie über diesen Link einen Termin buchen, in dem wir das Vorgehen besprechen --> Termin für Rechtsberatung buchen.

Schritt 5

Benötigen Sie einen zusätzlichen monatlichen Freibetrag?

Ja, hier klicken Nein, hier klicken

Zusätzlicher Freibetrag über die P-Konto Bescheinigung hinaus

Es gibt Fälle, in denen der Freibetrag mit der P-Konto Bescheinigung nicht ausreicht:

  1. Arbeitnehmer oder Rentner, die über ein höheres Einkommen verfügen.
  2. Arbeitnehmer, die zusätzliche Leistungen wie Spesen oder Reisekostenerstattungen erhalten
  3. Alleinerziehende, die vom getrennt lebenden Elternteil für die gemeinsamen Kinder Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss erhalten.

In diesen Fällen kann der Betrag aus der P-Konto Bescheinigung noch einmal wesentlich erhöht werden. Eine weitere Erhöhung ist jedoch nicht mit einer Bescheinigung möglich, sondern nur über einen Antrag bei der Vollstreckungsstelle.

 

Tipp: Sichern Sie sich immer zunächst den weiteren Freibetrag mit der P-Konto Bescheinigung

Bevor der Antrag bei der Vollstreckungsstelle gestellt wird, sollten Sie sich zunächst den erweiterten Freibetrag mit der P-Konto Bescheinigung sichern, um Ihren Verfügungsrahmen zu erweitern. Eine Entscheidung über den Antrag bei der Vollstreckungsstelle kann mehrere Wochen auf sich warten lassen. Deshalb ist es ratsam, bis zur Entscheidung mit einer P-Konto Bescheinigung mögliche weitere Freibeträge in Anspruch zu nehmen, auch wenn die Freibeträge nicht ausreichen, um alle Zahlungseingänge zu schützen.

So beantragen Sie einen weiteren Freibetrag bei der Vollstreckungsstelle:

Die Vollstreckungsstelle ist die Stelle, die den Beschluss über die Pfändung veranlasst hat. In der Regel ist dies das Amtsgericht an Ihrem Wohnort, in anderen Fällen das Finanzamt, die Krankenkasse, die Stadt oder Gemeinde oder das Hauptzollamt.

Bei der Vollstreckungsstelle gibt es eine Rechtsantragstelle, die Ihnen kostenfrei bei der Stellung des Antrags behilflich ist. Folgende Unterlagen müssen Sie mitnehmen:

 

1. Beschluss über die Pfändung des Kontos

2. Kontoauszüge der letzten 6 Monate

3. soweit vorhanden P-Konto Bescheinigung

4. Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate

 

Die Vollstreckungsstelle wird dann eine Entscheidung über die Freigabe der Zahlungen und den Beschluss Ihrem Gläubiger und der Bank zustellen.

Wenn Sie den Antrag nicht selbst stellen möchten, können wir die Antragstellung für Sie übernehmen. Wir berechnen hierfür pro Antrag ein Pauschalhonorar in Höhe von 190 € zzgl. Umsatzsteuer, also insgesamt 226,10 €. Wenn Sie dies wünschen, können Sie über diesen Link einen Termin buchen, in dem wir das Vorgehen besprechen --> Termin für Rechtsberatung buchen.

Schritt 6

Können Sie die Schulden bezahlen, die zur Pfändung geführt haben?

Ja, hier klicken Nein, hier klicken

So beseitigen Sie die Kontopfändung

Die Wirkung der Kontopfändung entfällt erst, sobald Sie

  • die Schulden, die zur Pfändung geführt haben, vollständig bezahlt haben oder
  • mit dem Gläubiger eine Ratenzahlung und die Aussetzung der Kontopfändung vereinbart haben.

Auch wenn Sie sich mit dem P-Konto wirkungsvoll bei einer Kontopfändung schützen können, bleibt die Kontopfändung weiter bestehen. Die Freibeträge schützen nur die monatlichen Ausgaben. Es wird Zeit die Kontopfändung insgesamt zu beseitigen. Wenn Sie jetzt untätig bleiben, drohen weitere Vollstreckungsmaßnahmen und Kosten, weil der Gläubiger durch die Kontopfändung keine Zahlung erhält. Die Schulden wachsen dann weiter sprunghaft an.

Tipp: Überprüfen Sie zuerst die Gesamtschulden, bevor Sie einzelne Gläubiger befriedigen.

Es gibt Fälle, in denen ist es möglich, die Schulden zu bezahlen, die zur Kontopfändung geführt haben. Wenn diese Schulden jedoch nur die Spitze des Eisbergs sind, ist es nicht sinnvoll so vorzugehen. Andere Gläubiger können jederzeit eine weitere Kontopfändung ausbringen und dann gehen die Probleme von vorne los.

Wenn nicht nur bei einem Gläubiger Schulden bestehen, sollten Sie sich zunächst einen Gesamtüberblick verschaffen und dann einen Plan erstellen, wie die Schulden insgesamt reguliert werden können. Sollte dies nicht möglich sein, sollten Sie nicht den Gläubiger bezahlen, der am lautesten schreit und am meisten Stress macht, sondern sich beraten lassen, wie Sie schnellstmöglich wieder insgesamt schuldenfrei werden können.

Bundesweite Hilfe bei Schulden

Viele meiner Mandanten haben jahrelang ohne einen Gesamtplan einzelne Schulden abbezahlt, während parallel neue oder weitere Schulden bei anderen Gläubigern auflaufen. Sie machen das, bis es irgendwann nicht mehr geht und haben erst dann eine Beratung bei mir gebucht. Nach der Erstberatung höre ich dann regelmäßig: „Warum habe ich das nicht früher gemacht?“

Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Situation besprechen. Ich analysiere für Sie den besten und schnellsten Weg, um insgesamt wieder schuldenfrei zu werden.

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Die Termine werden bundesweit als Telefon- oder Videokonferenz (Zoom, google Meet oder microsoft teams) angeboten.