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Schuldnerverzeichnis

Jedes Bundesland führt durch ein zentrales Vollstreckungsgericht ein Schuldnerverzeichnis. Der Gerichtsvollzieher ordnet die Eintragung an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt, bei Aussichtslosigkeit der Vollstreckung oder wenn der Schuldner nicht innerhalb eines Monats die Befriedigung des Gläubigers nachweist. Die Einsicht ist jedem, auch dem Schuldner, gestattet, der hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 882f ZPO).