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Pfändungsschutzkonto

Ein Pfändungsschutzkonto (abgekürzt: P-Konto) ist ein Girokonto mit Pfändungsschutz.

 

Wie erhalte ich ein P-Konto?

Um ein Pfändungsschutzkonto zu erhalten, ist jeder Verbraucher und Selbständiger berechtigt vor und nach einer Pfändung seines Kontos bei seiner Bank oder Sparkasse zu verlangen, dass sein Konto als P-Konto geführt werden soll. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch, dass ein bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.

Die Bank oder Sparkasse ist verpflichtet, das bestehende Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Eine gerichtliche Beteiligung oder eine Genehmigung des Vollstreckungsgerichts bedarf es hierzu nicht. Bei der Bank oder Sparkasse ist lediglich ein Antrag auf Umwandlung des bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto zu stellen.

Soweit kein anderes Konto des Betroffenen als Pfändungsschutzkonto geführt wird, muss das Kreditinstitut das Konto als Pfändungsschutzkonto führen. Jeder darf also nur ein Konto als P-Konto führen.

 

Wer kann ein P-Konto erhalten?

Das Recht ein Konto in ein P-Konto umzuwandeln besteht für Selbständige, Nichtselbständige und nicht erwerbstätige Personen. Das P-Konto kann daher für

Unternehmer
Arbeitnehmer
Hausfrauen oder –männer
Arbeitsuchende
Rentner
Minderjährige und
rechtlich Betreute

eingerichtet werden. Ein Wohnsitz in Deutschland ist hierfür nicht erforderlich.

Für eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) besteht kein Umwandlungsanspruch.

 

Kann auch ein P-Konto gepfändet werden?

Das P-Konto ist (wie andere Konten auch) durch Gläubiger pfändbar. Aber: Auf dem Pfändungsschutzkonto ist das Kontoguthaben bis zur Höhe des persönlichen Pfändungsfreibetrags des Kontoinhabers vor dem Zugriff von Gläubigern nach einer Pfändung des Kontos geschützt.

Der Kontoinhaber kann daher trotz Pfändung jederzeit bis zur Höhe seiner Freibeträge über sein Guthaben verfügen.

Solange das Konto nicht gepfändet ist, können Sie selbstverständlich auch über die Freibeträge hinaus über Guthaben verfügen.

Die Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto haben erst dann Bedeutung, wenn das Konto tatsächlich gepfändet ist.

 

Welche Altenativen gibt es zum P-Konto?

Das Pfändungsschutzkonto ist in Deutschland die einzige gesetzliche Möglichkeit, mit der Sie ganz legal, schnell und einfach Schutz bei einer Kontopfändung erhalten.

Es gilt also der einfache Grundsatz: Kein P-Konto – kein Pfändungsschutz

Wenn Ihnen eine Kontopfändung droht oder Ihr Konto bereits gepfändet wurde, müssen Sie schnellstmöglich zu Ihrer Bank und beantragen, dass Ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgestellt wird.

 

Sinn und Zweck des Pfändungsschutzkontos

Das Pfändungsschutzkonto dient nicht nur zum Schutz Ihres Guthabens, sondern auch zur Sicherung des Existenzminimums bei einer Kontopfändung. Es soll jeden Kontoinhaber davor schützen auch nach einer Pfändung seines Kontos am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen zu können.

Sinn und Zweck des P-Kontos ist es also:

den Schuldnerschutz durch die Sicherung des Existenzminimums zu vereinfachen,
den Schuldner vor einer Kündigung des Girovertrages zu schützen und
die Gerichte zu entlasten.

 

P-Konto muss immer als Einzelkonto geführt werden

Ein P-Konto kann immer nur einmal und nur als Einzelkonto geführt werden. Die Umwandlung eines Gemeinschaftskontos, z.B. eines Ehegattenkontos in ein Gemeinschafts-Pfändungsschutzkonto ist nicht möglich.

Es besteht aber auch bei einem Gemeinschaftskonto die Möglichkeit ein vorhandenes Guthaben vor Pfändungen zu schützen.

Hierfür muss das bestehende Gemeinschaftskonto zunächst in zwei Einzelkonten aufgeteilt werden. Die Einzelkonten können dann beide als jeweils ein Pfändungsschutzkonto geführt werden. Selbstverständlich ist es auch möglich nur eines der Konten nach der Umstellung des Gemeinschaftskontos in zwei Einzelkonten als P-Konto zu führen.

Dies bietet sich z.B. an, wenn sich eine Pfändungsmaßnahme nur gegen einen der beiden Kontoinhaber des ursprünglichen Gemeinschaftskontos richtet.

Nach der Umstellung des Gemeinschaftskontos in zwei Einzelkonten ist es zudem auch möglich, dem ursprünglich mitberechtigten Ehegatten eine Vollmacht zu erteilen, so dass dieser dann auch über das Guthaben auf dem Einzelkonto mitverfügen kann.

Der Umwandlungsanspruch bei einer Kontopfändung bezieht sich lediglich auf ein Konto, das zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs bestimmt ist. Daher können z.B. Sparkonten, Wertpapierkonten, Festgeldkonten oder Sparbücher nicht in ein P-Konto umgewandelt werden.

 

Wann kann ich ein Konto in ein P-Konto umwandeln lassen?

Die Kontoumwandlung kann jederzeit beantragt werden. Das Vorliegen einer Kontopfändung ist nicht Voraussetzung für den gesetzlichen Umwandlungsanspruch. Das Pfändungsschutzkonto kann also auch vorsorglich eingerichtet werden.

Liegt bereits eine Kontopfändung vor, kann jederzeit beantragt werden, dass das Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Die kontoführende Bank oder Sparkasse ist dann gesetzlich verpflichtet, das Konto innerhalb von 4 Werktagen in ein P-Konto umzuwandeln.

Um ein vorhandenes Guthaben nach einer Kontopfändung zu schützen, muss der Antrag auf Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Bank beantragt werden. Der Schutz des P-Kontos gilt dann rückwirkend ab Zustellung der Pfändung.

Wird die 4-Wochenfrist zur Umwandlung des gepfändeten Kontos in ein Pfändungsschutzkonto versäumt, wird das gesamt Guthaben an den Gläubiger überwiesen, der die Pfändung des Kontos veranlasst hat. Eine Umwandlung des Kontos in ein P-Konto ist dann weiterhin möglich, allerdings wird dann auch nur ein zukünftiges Guthaben geschützt.

 

Seit wann gibt es das Pfändungsschutzkonto?

Das P-Konto wurde durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.2009 eingeführt und ist in § 850k ZPO gesetzlich geregelt. Es hat den bis dato geltenden Pfändungsschutz bei Kontopfändungen abgelöst.

In der Zeit vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2011 bestand der bis dahin geltende Pfändungsschutz, der in § 850l ZPO geregelt war parallel weiter. Seit dem 01.01.2012 ist der Schutz vor Kontopfändungen ausschließlich nach § 850k ZPO geregelt.

Die Vorschrift wurde seitdem bereits geändert um sicherzustellen, dass jeder nur ein Pfändungsschutzkonto führen kann und zum anderen um das Problem zu lösen, das bei doppelten Zahlungen durch Einkommen oder Sozialleistungen innerhalb eines Monats bestand (sog. Monatsanfangs-, bzw. Monatsendproblem).

Bis zur Einführung des Pfändungsschutzkontos war der Pfändungsschutz nach einer Kontopfändung abhängig von der Art der Einkünfte geregelt. Um einen Schutz des Guthabens auf dem gepfändeten Konto zu erhalten, musste ein Freigabebeschluss des Vollstreckungsgerichts beantragt werden.

Es musste dann vom Vollstreckungsgericht ermittelt werden ob das gesetzliche Existenzminimum gewährleistet oder ob die Pfändung des Kontos einzuschränken war.

Die Folge einer Kontopfändung war dann jedoch häufig die Kündigung des Girovertrages durch die Bank. Dies hatte zur Folge dass der von der Kontopfändung Betroffene seine oft einzige Bankverbindung verlor und keine Möglichkeit mehr hatte seinen Zahlungsverkehr bargeldlos abzuwickeln.

Seit der Einführung des Pfändungsschutzkontos besteht nun für jedermann ein gesetzlicher Anspruch ein Girokonto vor und nach einer Kontopfändung in ein P-Konto umzuwandeln. Durch das neu geregelte P-Konto und den gesetzlichen Anspruch auf Umwandlung eines gepfändeten Kontos, besteht für das kontoführende Institut nun nicht mehr die Möglichkeit das Konto des Schuldners aufgrund der Kontopfändung zu kündigen.

Zudem kommt es bei einem P-Konto nun nicht mehr darauf an aus welcher Quelle die Gutschriften stammen. Sowohl Arbeitseinkommen, als auch Sozialleistungen und Einkünfte Selbständiger werden auf dem Pfändungsschutzkonto vor dem Vollstreckungszugriff innerhalb eines Grundfreibetrages automatisch ohne gerichtliche Anordnung geschützt.

Eine gerichtliche Entscheidung zur Herstellung des Schutzes für das Existenzminimum ist nicht mehr erforderlich.