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Rückumwandlung

Vom P-Konto zurück zum normalen Girokonto

Eine Kontopfändung ist meist wie der Blitz aus heiterem Himmel. Wenn sie kommt, kommt sie völlig überraschend. Ungeachtet der Tatsache, dass Sie wohl mit Ihren Verbindlichkeiten im Zahlungsverzug sind, brauchen Sie nicht mehr zu befürchten, dass Ihre Existenz nun endgültig zusammenbricht. Sie brauchen schließlich Ihr Girokonto nur in ein P-Konto umzuwandeln.

Können Sie Ihr Problem dann regeln, wandeln Sie Ihr P-Konto einfach wieder in ein normales Girokonto um. Da die Rechtslage an sich klar ist, sollte die Rückumwandlung eines P-Kontos in ein normales Girokonto nicht am Widerstand Ihrer Bank scheitern.

Schutz gegen Pfändung
Sobald ein Gläubiger eine Kontopfändung ausbringt und damit Ihr Girokonto blockiert, haben Sie das gesetzlich verbriefte Recht, Ihr laufendes Girokonto jederzeit in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Ihre Bank ist verpflichtet, Ihr Girokonto zum Beginn des vierten auf Ihre Erklärung folgenden Geschäftstages als Pfändungsschutzkonto zu führen.

Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie über Ihr Guthaben bis zur Höhe Ihres pfändungsfreien Betrages verfügen. Auch sofern Sie die Kontopfändung eines Gläubigers potentiell erwarten, können Sie sozusagen präventiv jederzeit Ihr Girokonto als P-Konto einrichten.

2. Sie brauchen Ihr P-Konto nicht zu kündigen
Konnten Sie das Problem mit dem Gläubiger bereinigen, können Sie Ihr Konto als P-Konto fortführen und sich gegen potenziell weitere Kontopfändungen wappnen. Genauso gut könnten Sie Ihr P-Konto aber auch wieder in ein normales Girokonto zurückverwandeln.

In der Vergangenheit haben sich einige Banken jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass Sie als Kunde stattdessen Ihr Konto kündigen und ein neues Girokonto eröffnen müssten. Diese Argumentation ist ziemlich heuchlerisch.

Sie haben nämlich zur Zeit kein gesetzlich verbrieftes Recht auf Eröffnung eines Girokontos. Soweit Sie sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden und möglicherweise mit Negativmerkmalen in Ihrer Schufa kämpfen müssen, lehnen viele Banken die Eröffnung eines Girokontos wegen Ihrer angekratzten Bonität ab.

3. Es besteht kein Anspruch auf ein Girokonto
Es gibt keinen Anspruch auf ein Girokonto. Müssten Sie Ihr P-Konto kündigen, um ein neues Girokonto einzurichten, stünden Sie bei vielen Banken vor verschlossenen Türen. Als Verbraucher sind Sie also darauf angewiesen, Ihr bestehendes Girokonto fortzuführen und das als P-Konto geführte Girokonto wieder in ein normales Girokonto zurück zu verwandeln.

Andernfalls würde sich mancher Verbraucher veranlasst sehen, das im Gesetz ausdrücklich verankerte Recht eines Pfändungsschutzkontos im Ernstfall gar nicht erst in Anspruch zu nehmen und zu versuchen, sich mühsam mit dem Gläubiger aufeinanderzusetzen.

Als Verbraucher wären Sie erpressbar. Ohne den P-Konto-Schutz können Sie nämlich keine Überweisungen tätigen und Lastschriften werden zurückgewiesen.

4. Sie haben einen Rechtsanspruch auf Rückumwandlung Ihres P-Kontos
Die Verbraucherzentrale Bundesverband hatte die Commerzbank verklagt. Auch diese Bank verweigerte die Rückumwandlung eines P-Kontos. Der Bundesgerichtshof gab der Verbraucherzentrale Recht (BGH Urteil vom 10.2.2015, Az. XI ZR 187/13). Zwar bestimmt das Gesetz keinen direkten Anspruch auf Rückumwandlung. Dennoch versteht sich der Anspruch aus der Natur der Sache heraus von selbst.

Das Pfändungsschutzkonto bleibt nämlich auch nach der Umwandlung ein ganz normales Girokonto. Es gewährt lediglich als Zusatzfunktion den Pfändungsschutz. Wenn Sie den Pfändungsschutz dann nicht mehr benötigen, besteht Ihr Girokonto als normales Girokonto fort.

5. Neuverhandlung der Vertragsbedingungen nicht rechtens
Die Bank kann also die Rückumwandlung eines Girokontos in ein P-Konto nicht dazu nutzen, neue Vertragsbedingungen mit Ihnen auszuhandeln. Wenn Sie ein Pfändungsschutzkonto einrichten, begründen Sie mit Ihrer Bank keinen neuen, selbstständigen und vom bestehenden Girokonto zu unterscheidenden Girovertrag. Sie vereinbaren lediglich eine Zusatzleistung, auf die Sie im Fall der Rückumwandlung verzichten.

Ihr Verzicht ist als die Kündigung der Pfändungsschutzvereinbarung zu verstehen mit der logischen Konsequenz, dass die Vereinbarungen zum Girokonto im Übrigen fortbestehen.

Wollte man also den Anspruch auf Rückumwandlung verweigern, würde Ihnen als Verbraucher der Anspruch auf Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos unzumutbar erschwert. Es kann nicht angehen, dass Sie befürchten müssen, Ihr Girokonto insgesamt zu verlieren, wenn Sie auf den Pfändungsschutz nachträglich wieder verzichten.

Hinzu kommt die Erwägung, dass Sie als Verbraucher mit dem Pfändungsschutzkonto gerade die Möglichkeit erhalten sollen, Ihre Probleme zu regeln. Sie würden faktisch bestraft, wenn Sie nach der Erledigung Ihres Problems auf Ihr Girokonto verzichten.

6. Handeln Sie rechtzeitig
Viele Banken akzeptieren die Rückumwandlung völlig problemlos. Sofern eine Bank eine Frist vorgibt, ist diese nicht zu beanstanden, sofern die Frist auf das Monatsende ausgerichtet ist. Sie können nicht erwarten, Ihr Pfändungsschutzkonto von heute auf morgen wieder als normales Girokonto zu führen. Hintergrund dafür ist, dass damit der Missbrauch durch das sogenannte „P-Konto-Hopping“ vermieden werden soll.

Sie haben nämlich nur Anspruch auf ein einziges Pfändungsschutzkonto.

Stellt sich eine Kontopfändung ein, könnte ein besonders schlauer Verbraucher geneigt sein, sein Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto bei der Bank A abzuheben, den Pfändungsschutz über Nacht aufzuheben und sofort bei einer Bank B ein neues Pfändungsschutzkonto einzurichten.

Damit könnte er im günstigsten Fall über den doppelten pfändungsfreien Betrag verfügen. Da dies nicht im Sinne des Gesetzes ist, erscheint eine gewisse Kündigungsfrist durchaus gerechtfertigt.

7. Lassen Sie sich helfen
Sollten Sie Probleme bei der Rückwandlung eines P-Kontos haben, verweisen Sie Ihre Bank zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Gerne stehe ich, Rechtsanwalt Max Postulka in Köln, Ihnen auch für eine Beratung zur Verfügung.