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Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer der P-Konto Bescheinigung ist grundsätzlich unbefristet. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Gültigkeitsdauer oder Befristung. Da sich die Bescheinigung jedoch auf Ihre unterhaltsrechtliche Situation bezieht, ist die kontoführende Bank berechtigt in regelmäßigen Abständen eine aktuelle Bescheinigung anzufordern.

Wie lange die Bescheinigung anerkannt wird, entscheidet also Ihre Bank.

§ 903 Abs. 2 Satz 2 ZPO regelt, dass unbefristete Bescheinigungen für die Dauer von 2 Jahren zu beachten sind. Nach Ablauf von 2 Jahren kann die Bank vom Kontoinhaber die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen.

Ausnahme:
Wenn der Bank tatsächliche Anhaltspunkte bekannt sind, aus denen geschlossen werden kann, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder vor Ablauf von 2 Jahren nicht mehr zutreffen, kann bereits vor Ablauf von 2 Jahren eine neue Bescheinigung angefordert werden. Dies ergibt sich aus § 903 Abs. 2 Satz 4 ZPO.

Die Bank kann also letztendlich entscheiden, wann Sie eine neue Bescheinigung für erforderlich hält. Wenn vor Ablauf von 2 Jahren eine neue Bescheinigung angefordert wird, müssen Anhaltspunkte vorliegen. dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder in Kürze werden. Solche Anhaltspunkte können zum Beispiel im Alter der Kinder liegen, wenn Volljährigkeit eintritt oder wenn der Bezug von Sozialleistungen weggefallen ist. Auch ein Umzug kann Anhaltspunkte für Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geben und somit zur Anforderung einer neuen Bescheinigung führen.

TIPP!
Informieren Sie sich bei Ihrer Bank, wann eine aktuelle Bescheinigung benötigt wird. So vermeiden Sie, dass der Freibetrag von Ihrer Bank wieder zurückgesetzt wird und können rechtzeitig eine neue Bescheinigung bei mir anfordern.

Wenn Sie eine neue aktuelle Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrages auf Ihrem P-Konto benötigen, können Sie gerne (wieder) eine neue Bescheinigung beauftragen.

Max Postulka
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Ich helfe bundesweit Verbrauchern und ehemals Selbständigen, die von einer Kontopfändung betroffen sind: