Geldschulden sind bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 BGB). Ist kein Verbraucher beteiligt, beträgt der Verzugszinssatz 8 Prozent über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz ist variabel und wird von der Deutschen Bundesbank jeweils zum 1. Januar und 1. Juli bekannt gemacht (§ 247 BGB).