Der Kontoinhaber ermächtigt einen Dritten (z.B. den Vermieter), bestimmte Beträge von seinem Konto abzubuchen. Dies kann einmalig, gelegentlich oder auch regelmäßig passieren. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger durch Bestätigung seiner Bank zum Lastschriftverfahren zugelassen ist. Das Lastschriftverfahren gibt es als Abbuchungsverfahren (Zahlungspflichtiger beauftragt seine Bank, die vom Zahlungsgläubiger vorgelegte Lastschrift von seinem Konto abzubuchen) und als Einzugsermächtigung (Zahlungspflichtiger weist nicht an, sondern erteilt dem Zahlungsgläubiger die Genehmigung, einen bestimmten Geldbetrag von seinem Konto abzuziehen). Nur bei der Einzugsermächtigung kann der Kontoinhaber binnen sechs Wochen widersprechen und die Zahlung rückgängig machen und wieder seinem Konto gutschreiben lassen.