Das pfändbare bereinigte Nettoeinkommen berechnet sich nach dem Bruttoeinkommen zuzüglich Einmalzahlungen, vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers sowie der Hälfte von Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Überstundenvergütungen abzüglich der Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge (Details § 850a, e ZPO).