Forderungen sind an Dritte abtretbar. Zur Absicherung eines Kredits tritt z.B. der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber an die Bank ab. Pfändet danach ein Gläubiger den Lohn, geht die Pfändung ins Leere, wenn die Bank die Abtretung offenlegt. Sie kann dann vorrangig die pfändbaren Bestandteile des Arbeitseinkommens einziehen und mit den Kreditraten verrechnen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehen die pfändbaren Bestandteile des Arbeitseinkommen auf den vom Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter für die Verfahrensdauer über.