Bei diesen Leistungen handelt es sich um den „Ausgleich eines durch einen Körper oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes“. In Ihrem Leistungsbescheid wird auf §§ 850k Abs. II Nr. 2 ZPO und § 54 Abs. III Nr. 3 SBG I verwiesen. In Betracht kommen u.a. Schwerstbeschädigtenzulage, Wegegeld oder Beihilfen für Ihren Blindenhund. Diese laufenden Geldleistungen sind nicht pfändbar. Sie können das Guthaben zusätzlich neben Ihren sonstigen Freibeträgen für sich verwenden.