Veröffentlicht
von
Max Postulka
an
02/04/2017
Bei diesen Leistungen handelt es sich um den „Ausgleich eines durch einen Körper oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes“. In Deinem Leistungsbescheid wird auf §§ 850k Abs. II Nr. 2 ZPO und § 54 Abs. III Nr. 3 SBG I verwiesen. In Betracht kommen u.a. Schwerstbeschädigtenzulage, Wegegeld oder Beihilfen für Deinen Blindenhund. Diese laufenden Geldleistungen sind nicht pfändbar. Du kannst das Guthaben zusätzlich neben Deinen sonstigen Freibeträgen für dich verwenden.
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Häufigste Fragen zur Höhe der Freibeträge beim P-Konto
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