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Die Freibeträge für Kinder gelten für Ihre leiblichen und adoptierten minderjährigen Kinder. Sie gelten auch für volljährige Kinder bis zum Abschluss ihrer Schul- und Berufsausbildung (auch Studium), sofern das Kind in Ihrem Haushalt lebt und Sie Unterhalt für das Kind zahlen. Für Stief- und Pflegekinder sowie das Kind Ihres Lebensgefährten können Sie selbst keine Freibeträge beanspruchen.