Möchte Ihre Bank die Geschäftsverbindung kündigen, muss sie die Erklärung regelmäßig in Textform abgeben (§ 126b BGB). Textform bedeutet, dass eine Erklärung in lesbarer Form auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss. Als Empfänger sollen Sie die Möglichkeit haben, die Mitteilung für einen längeren Zeitraum aufzubewahren. Fehlt es an der Textform, ist die Erklärung unwirksam.