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Warum das Vermögen und Einkommen des Ehepartners für die Verfahrenskostenstundung in der Verbraucherinsolvenz relevant ist

Verfahrenskostenstundung für eine private Insolvenz

Wenn Sie eine private Insolvenz einleiten möchten und kein Geld für die Verfahrenskosten haben, können Sie bei Gericht die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Damit soll auch Schuldnern, die über wenig oder gar kein Einkommen und Vermögen verfügen, die Möglichkeit zur Restschuldbefreiung eröffnet werden. Doch häufig entsteht dabei die Frage, warum das Gericht zusätzlich Informationen über das Einkommen und Vermögen des Ehepartners anfordert.

In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen die Hintergründe und welche rechtlichen Regelungen für die Stundung der Verfahrenskosten in der Privatinsolvenz gelten.

Warum sind Angaben zum Vermögen des Ehepartners in der Privatinsolvenz erforderlich?

Eine private Insolvenz dient dazu, hochverschuldeten Personen eine finanzielle Entlastung und einen Neuanfang zu ermöglichen. Der Staat gewährt daher mittellosen Schuldnern die Möglichkeit, die Verfahrenskosten für ein Verbraucherinsolvenz- oder Regelinsolvenzverfahren stunden zu lassen. Damit kann das Insolvenzverfahren eingeleitet werden, ohne dass die anfallenden Verfahrenskosten sofort bezahlt werden müssen.

Das Gericht benötigt zur Prüfung der Bewilligung der Verfahrenskostenstundung alle relevanten finanziellen Informationen, um beurteilen zu können, ob eine Kostenstundung gewährt werden kann oder eben nicht. Dazu gehört auch eine Prüfung, ob der Ehepartner möglicherweise die Verfahrenskosten übernehmen kann. Nach § 1360a Abs. 4 BGB sind Ehepartner grundsätzlich verpflichtet, sich gegenseitig in finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen, einschließlich der Verfahrenskosten für die private Insolvenz, sofern dies „billig“ ist, also als angemessen und zumutbar gilt.

Wann ist eine Kostenbeteiligung des Ehepartners angemessen und unzumutbar?

In der Privatinsolvenz gibt es klare Regelungen, wann der Ehepartner zur Zahlung der Verfahrenskosten verpflichtet ist und wann nicht. Eine Heranziehung des Ehepartners zur Kostentragung ist grundsätzlich angemessen und zumutbar, es sei denn:

  • die Schulden, die zur Insolvenzanmeldung geführt haben, sind vor der Eheschließung entstanden,
  • die Schulden haben keinen Bezug zur gemeinsamen wirtschaftlichen Lebensführung oder
  • der Ehepartner verfügt über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen.

Besonders relevant ist dabei das sogenannte „Schonvermögen“, das dem Ehepartner im erhalten bleibt, bevor er verpflichtet ist, einen Verfahrenskostenvorschuss zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen:

  • Bargeld und Geldwerte bis zu 10.000 €,
  • eine selbstbewohnte Immobilie,
  • Vermögen zur Berufsausübung sowie
  • Vermögen, das der Altersvorsorge dient.

Das Gericht berücksichtigt diese Faktoren, um sicherzustellen, dass die finanzielle Grundlage des Ehepartners für den eigenen Unterhalt gesichert ist und nur überschüssiges Einkommen zur Kostendeckung herangezogen werden könnte. In der Praxis ist es daher sehr selten, dass der Ehepartner tatsächlich zur Zahlung der Insolvenz-Verfahrenskosten herangezogen wird.

Falls das Einkommen oder Vermögen des Ehepartners für die Verfahrenskosten geprüft werden soll, ist dies in der Regel lediglich eine notwendige Formalität für die Stundung der Insolvenzkosten.

 

Zusammenfassung der wichtigen Punkte:

  • Die Verfahrenskosten können im Rahmen der Verbraucherinsolvenz und der Regelinsolvenz gestundet werden.
  • Das Gericht benötigt vollständige Angaben zur finanziellen Situation des Schuldners und seines Ehepartners.
  • Die Heranziehung des Ehepartners erfolgt nur in Ausnahmefällen und ist in der Praxis sehr unwahrscheinlich.
  • Es geht ausschließlich um die Verfahrenskosten und nicht um eine direkte Haftung für die Schulden des Schuldners.

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Max Postulka
Fachanwalt für Insolvenzrecht

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