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Vollstreckungstitel

Will der Gläubiger eine Forderung gegen den Schuldner durch Zwangsvollstreckung eintreiben, benötigt er einen vollstreckbaren Titel. Eine Rechnung allein genügt nicht, um die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Einen vollstreckbaren Titel verschafft sich der Gläubiger dadurch, dass er bei Gericht ein Mahnverfahren einleitet oder Klage erhebt, um ein Zahlungsurteil zu erwirken.

Nur mit einem Vollstreckungstitel kann die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung  beigetrieben werden.

Folgende vollstreckbare Titel ermächtigen zur Zwangsvollstreckung:

  • Vollstreckungsbescheid
  • gerichtliches Endurteil
  • Beschluss des Familiengerichts
  • Kostenfestsetzungsbeschluss
  • öffentliche Urkunde
  • notarielles Schuldanerkenntnis
  • Bescheide von Städten
  • Bescheide vom Finanzamt

 

Mahnbescheid

Der erste Schritt ist der Antrag auf einen Mahnbescheid bei Gericht. Das Gericht kontrolliert nur, ob der Gläubiger die Gerichtsgebühr bezahlt hat und die Formalien in Ordnung sind. Dann erlässt es den Mahnbescheid. Es prüft aber nicht, ob die Forderung berechtigt ist. Erhebt der Schuldner Widerspruch, muss der Gläubiger seinen Anspruch in einer Klageschrift begründen. Unterbleibt der Widerspruch, ergeht ein Vollstreckungsbescheid. Erst der Vollstreckungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel aus dem vollstreckt werden kann.

 

Vollstreckungsbescheid

Der Vollstreckungsbescheid folgt dem Mahnbescheid, wenn Sie keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt haben. Die Zustellung erfolgt ebenso wie die Zustellung des Mahnbescheides mit einem gelben Brief.

Auf der Grundlage des Vollstreckungsbescheids kann der Gläubiger bereits vorläufig gegen Sie zwangsvollstrecken (z.B. durch eine Vorpfändung), sofern der Gläubiger gegenüber dem Gericht eine Sicherheitsleistung in Höhe der Forderung leistet.

Gegen den Vollstreckungsbescheid können Sie Einspruch einlegen, so dass der Gläubiger seine Forderung in einer Klageschrift begründen muss.

Erheben Sie keinen Einspruch, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und der Gläubiger kann endgültig gegen Sie zwangsweise vollstrecken.

Der Vollstreckungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel.

 

Notarielles Schuldanerkenntnis

Sie können die Forderung Ihres Gläubigers bei einem Notar notariell anerkennen. Damit erhält der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel, mit dem er die Forderung gegebenenfalls zwangsweise gegen Sie vollstrecken kann. Der Gläubiger braucht Sie dann nicht zu verklagen oder ein gerichtliches Mahnverfahren durchzuführen, so dass keine Gerichts- und Anwaltskosten zusätzlich anfallen. Im Schuldanerkenntnis können Sie auch die Zahlungsmodalitäten vereinbaren. Ein notarielles Schuldanerkenntnis stellt für den Gläubiger daher eine Sicherheit und Vollstreckungsmöglichkeit dar.

 

Verjährung von vollstreckbaren Titeln

Die Verjährung aus vollstreckbaren Titeln tritt erst nach 30 Jahren ein. Zu beachten ist aber, dass bereits jeder Vollstreckungsauftrag die Verjährungsfrist von 30 Jahren neu beginnen lässt. Das bedeutet, dass der Anspruch lebenslang bis zur vollständigen Bezahlung oder bis zu einem Erlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens verfolgt werden kann.