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Übergangshilfe

Übergangsbeihilfe und Kontopfändung

Zeitsoldaten der Bundeswehr erhalten nach einer Wehdienstzeit von mindestens 6 Monaten bei ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr eine Übergangsbeihilfe. Die Übergangsbeihilfe hat den Charakter einer Abfindung oder eines Ausscheidergeldes.

Pfändbarkeit der Übergangsbeihilfe bei der Bundeswehr

Ist die Übergangsbeihilfe pfändbar?

Es muss zunächst unterschieden werden, wo gepfändet wird.

Ein Pfändungsschutz der Übergangsbeihilfe bei einer Pfändung der Dienstbezüge direkt bei der Bundeswehr besteht automatisch durch § 48 SVG. Dort heißt es in Absatz 2:

Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld, einmalige Unfallentschädigung, einmalige Entschädigung und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden.

Pfändbarkeit der Übergangsbeihilfe auf einem P-Konto

Wird die Übergangsbeihilfe auf ein gepfändetes Konto ausgezahlt, besteht kein automatischer Vollstreckungsschutz.

Das Kontoguthaben aus den monatlichen Zahlungseingängen auf einem P-Konto ist nur innerhalb der eingerichteten Freibeträge vor einer Kontopfändung geschützt. Ein Pfändungsschutz für die Übergangsbeihilfe muss erst eingerichtet werden.

So erhalten Sie einen Pfändungsschutz für die Übergangsbeihilfe bei einer Kontopfändung:

Ein Pfändungsschutz für die Übergangsbeihilfe bei einer Kontopfändung kann leider nicht mit einer P-Konto Bescheinigung eingerichtet werden, da es sich nicht um einmalige Sozialleistung handelt. Der Schutz der Übergangsbeihilfe muss über einen Antrag bei der Vollstreckungsstelle herbeigeführt werden.

Die Vollstreckungsstelle ist die Stelle, die den Beschluss über die Pfändung veranlasst hat. In der Regel ist dies das Amtsgericht an Ihrem Wohnort, in anderen Fällen das Finanzamt, die Krankenkasse, die Stadt oder Gemeinde oder das Hauptzollamt.

Bei der Vollstreckungsstelle gibt es eine Rechtsantragstelle, die Ihnen kostenfrei bei der Stellung des Antrags behilflich ist. Folgende Unterlagen müssen Sie mitnehmen:

 

1. Beschluss über die Pfändung

2. Kontoauszüge der letzten 6 Monate

3. P-Konto Bescheinigung

4. Bescheid über die Übergangsbeihilfe

 

Die Vollstreckungsstelle wird dann eine Entscheidung über die Freigabe der Übergangsbeihilfe treffen und den Beschluss Ihrem Gläubiger und der Bank zustellen.

Wenn Sie den Antrag nicht selbst stellen möchten, können wir die Antragstellung für Sie übernehmen. Wir berechnen hierfür pro Antrag ein Pauschalhonorar in Höhe von 190 € zzgl. Umsatzsteuer, also insgesamt 226,10 €. Wenn Sie dies wünschen, können Sie über diesen Link einen Termin buchen, in dem wir das Vorgehen besprechen --> hier klicken.

Max Postulka
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Ich helfe bundesweit Verbrauchern und ehemals Selbständigen über einen Vergleich oder eine Insolvenz wieder schuldenfrei zu werden.