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Übergangsgeld
Was ist Übergangsgeld?
- Übergangsgeld wird von der Deutschen Rentenversicherung während einer Rehabilitation oder Umschulung gezahlt.
- Es dient dazu, die wirtschaftliche Existenz von Betroffenen zu sichern, die vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt arbeitsfähig sind.
- Wenn gleichzeitig Einkommen wie Lohn oder Gehalt erzielt wird, wird dieses auf das Übergangsgeld angerechnet.
Pfändbarkeit von Übergangsgeld
Übergangsgeld gilt als regelmäßiges Einkommen und ist wie Arbeitseinkommen pfändbar, sobald es den gesetzlichen Freibetrag übersteigt.
Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt bei einer Pfändung das Bestehen von Unterhaltsverpflichtungen automatisch.
Bei einer Kontopfändung werden Familienangehörige nicht automatisch als unterhaltsberechtigte Personen von der Bank berücksichtigt. Damit Familienangehörige berücksichtigt werden, muss der Bank eine P-Konto Bescheinigung vorgelegt werden. Erst dann werden weitere Freibeträge für Angehörige eingerichtet und der Pfändungsschutz erhöht.
Pfändbarkeit einer Nachzahlung von Übergangsgeld
Die Prüfung und Bewilligung von Übergangsgeld durch die Deutsche Rentenversicherung nimmt oft viel Zeit in Anspruch. Es kommt hierdurch regelmäßig zu einer Nachzahlung. Das Übergangsgeld wird dann auf einmal für mehrere Monate nachträglich auf das Konto ausgezahlt. Wenn das Konto gepfändet ist, wird der pfändungsgeschützte Freibetrag durch die Nachzahlung oft überschritten. Das Guthaben aus der Nachzahlung über dem Freibetrag ist dann nicht verfügbar.
Die Frage, ob die Gutschrift aus einer solchen Nachzahlung bei einer Kontopfändung zusätzlich geschützt werden kann oder vollständig pfändbar ist, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.
Entscheidungen zur Nachzahlung von Übergangsgeld
- LG Berlin (14.10.2013, Az. 51 T 656/13): Nachzahlungen gelten als einmalige Zahlung und können in voller Höhe gepfändet werden, wenn der reguläre Freibetrag nicht ausreicht.
- LG Deggendorf (14.03.2017, Az. 12 T 17/17): Nachzahlungen werden auf die Monate verteilt, für die sie bestimmt waren. Solange das monatliche Einkommen den Pfändungsfreibetrag nicht übersteigt, bleiben sie unpfändbar.
Wichtigste Maßnahme: Freibetrag auf dem P-Konto erhöhen
Ein Freibetrag für das Übergangsgeld selbst kann mit einer P-Konto Bescheinigung nicht eingerichtet werden.
Aber: Mit einer P-Konto Bescheinigung können bei einer Kontopfändung zusätzliche Freibeträge für Angehörige auf dem Konto eingerichtet werden. Diese zusätzlichen Freibeträge erweiterten den Pfändungsschutz und damit die Verfügbarkeit des Guthabens. Der zusätzliche Pfändungsschutz für Angehörige reicht regelmäßig aus, um alle Zahlungseingänge inklusive des Übergangsgeldes zu schützen.
Das müssen Sie machen, wenn Ihr Konto gepfändet wurde und Sie Übergangsgeld erhalten:
- Prüfen Sie, ob der Freibetrag auf Ihrem P-Konto überschritten wird.
- Berechnen Sie, ob Sie bereits alle möglichen Freibeträge nutzen, die mit einer P-Konto Bescheinigung geschützt werden können.
- Reicht der monatliche Freibetrag aus, können Sie über das Übergangsgeld verfügen.
- Reicht der Freibetrag auf dem P-Konto nicht aus, müssen Sie einen zusätzlichen Freibetrag bis zur Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens bei der Vollstreckungsstelle einrichten lassen.
So erhalten Sie einen zusätzlichen Pfändungsschutz für das Übergangsgeld über die Vollstreckungsstelle:
Wenn der Freibetrag auf dem P-Konto ausnahmsweise nicht ausreicht, um das Übergangsgeld und Ihre sonstigen Zahlungseingänge insgesamt zu schützen, müssen Sie einen Antrag bei der Vollstreckungsstelle auf Erhöhung des Freibetrages stellen.
Bei der Vollstreckungsstelle gibt es eine Rechtsantragstelle, die kostenfrei bei der Stellung des Antrags behilflich ist.
Diese Unterlagen werden für den Antrag bei der Vollstreckungsstelle benötigt:
- Beschluss über die Pfändung des Kontos
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Bestätigung Ihrer Bank, dass das Konto als P-Konto geführt wird
- Bestätigung Ihrer Bank über den eingerichteten Freibetrag
- Nachweise über alle Zahlungseingänge (Gehaltsabrechnung, Bewilligungsbescheid über das Übergangsgeld, Sozialleistungen, ...)
Nein, mit einer Bescheinigung nach § 903 ZPO kann das Übergangsgeld nicht geschützt werden.
Es können aber weitere Freibeträge für Angehörige geschützt werden, die regelmäßig zu so einem hohen Gesamtfreibetrag führen, dass auch das Übergangsgeld geschützt ist. Wie hoch Ihr persönlicher Freibetrag mit einer Bescheinigung nach § 903 ZPO sein könnte, können Sie hier berechnen.
Sollten diese Freibeträge nicht ausreichen oder keine Angehörigen vorhanden sein, kann ein Antrag auf einen individuellen Freibetrag bis zur Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens bei der Vollstreckungsstelle gestellt werden. Wenn mehrere Kontopfändungen bestehen, muss der Antrag für jede einzelne Kontopfändung gestellt werden.
Nein, eine Nachzahlung von Übergangsgeld kann nicht mit einer Bescheinigung nach § 903 ZPO geschützt werden.
Über einen Antrag bei der Vollstreckungsstelle kann jedoch für die Nachzahlung nach der Rechtsprechung einiger Gerichte ein weiterer zusätzlicher einmaliger Freibetrag eingerichtet werden.
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Max Postulka
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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