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SCHUFA

Was ist die SCHUFA?

SCHUFA ist die Abkürzung für Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Die SCHUFA ist eine sogenannte Wirtschaftsauskunftei in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Sie ist keine staatliche Stelle und kein allgemeines Schuldenregister. Die SCHUFA sammelt Daten zur Kreditwürdigkeit von z.B. Banken, Sparkassen, Stromanbieter, Telekommunikationsdienstleister und aus öffentlichen Verzeichnissen und stellt die Informationen ihren Vertragspartner zur Verfügung. Die Vertragspartner der SCHUFA können dann aufgrund der Informationen entscheiden, ob sie einen Vertrag abschließen möchten oder nicht.

Was speichert die SCHUFA?

  • Persönliche Daten wie Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift, evtl. auch frühere Anschriften
  • den persönlichen SCHUFA-Basisscore
  • Girokonten und P-Konto
  • Kreditkartenverträge
  • Leasingverträge
  • Versandhandelskonten
  • Kredite und Bürgschaften
  • Eintragungen aus öffentlichen Verzeichnissen, z.B. Vollstreckungsportal und Insolvenzbekanntmachungen

Was ist der SCHUFA Bonitätsscore?

Die von der SCHUFA gesammelten Daten fließen in den sogenannten Scorewert ein.

Der Scorewert gibt die Wahrscheinlichkeit wieder, dass ein Vertrag erfüllt werden kann. Es ist also gut einen möglichst hohen Scorewert zu haben.

Bei der Berechnung des Scorewertes werden sowohl positive Meldungen der Vertragspartner wie die ordnungsgemäße und pünktliche Rückzahlung von Krediten, als auch negative Merkmale wie nicht erfolgte Rückzahlungen, geplatzte Lastschriften, gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen berücksichtigt.

Was ist eine negative SCHUFA?

Als eine negative SCHUFA bezeichnet man einen schlechten Scorewert. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Vertrag erfüllt werden kann, wird von der SCHUFA dann als gering eingestuft.

Die Auskunft der SCHUFA soll die Vertragspartner warnen, in einem solchen Fall keinen Vertragsabschluss anzubieten.

Eine negative SCHUFA erschwert daher den Abschluss von Verträgen (z.B. Kredit, Mietvertrag, Leasingvertrag, Telefonvertrag).

Eine negative SCHUFA entsteht durch gekündigte Verträge wegen Zahlungsverzuges, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Einträge in das Schuldnerverzeichnis.

Wie erhalte ich eine SCHUFA Auskunft?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten eine Auskunft über die gespeicherten Daten zu erhalten.

Der bequemste Weg ist über die Webseite der SCHUFA. Dort kann man für 29,95 € eine kostenpflichtige Bonitätsauskunft angefordert werden.

Der schnellste Weg ist eine vollständige Auskunft über eine Filiale Bankfiliale zu erhalten. Die Auskunft kann sofort ausgedruckt und mitgenommen werden. Sie kostet ebenfalls 29,95 €. Hier finden Sie eine Übersicht über die Bankfilialen, bei denen eine Auskunft ausgedruckt werden kann.

Der beste Weg ist die kostenfreie Selbstauskunft, die jeder einmal pro Jahr beantragen kann. Die kostenfreie Selbstauskunft kann ganz bequem online angefordert werden.

Wann werden SCHUFA Einträge gelöscht?

Für die Löschung der SCHUFA Einträge gibt es seit Einführung der DSGVO keine gesetzlich vorgeschriebene Löschfristen mehr. Die Einträge werden von der SCHUFA und auch anderen Auskunfteien in folgenden Abständen gelöscht:

Kreditanfragen werden nach einem Jahr gelöscht.

Störungsfreie Verträge werden unmittelbar nach der Beendigung des Vertrages gelöscht.

Vorherige Anschriften werden nach 3 Jahren gelöscht.

P-Konten werden nach Rückumwandlung in ein normales Girokonto gelöscht.

Fällig gestellte Forderungen, Einträge in das Schuldnerverzeichnis und Insolvenzanträge werden nach drei Jahren gelöscht.

Der Eintrag, dass eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, wird 6 Monate nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht.

Die Löschung erfolgt taggenau und automatisch und muss nicht gesondert beantragt werden.

Unvollständige oder falsche Daten sollten beanstandet werden. Es besteht dann ein sofortiger Löschungsanspruch. Es ist daher sinnvoll, bei abgelehnten Verträgen die eigene Schufa Auskunft zu überprüfen.

Negative SCHUFA vorzeitig löschen lassen

Ein Anspruch auf eine vorzeitige Löschung von negativen SCHUFA-Einträgen besteht, wenn dies mit dem Gläubiger vereinbart wurde.

Bei Zahlungsschwierigkeiten macht es also Sinn im Rahmen der Vergleichsverhandlungen mit dem Gläubiger zu vereinbaren, dass mit Erhalt der Vergleichszahlung auch eine Löschungsbewilligung abgegeben wird, damit der SCHUFA-Eintrag nicht erst nach drei Jahren, sondern bereits vorzeitig mit der Erfüllung des Vergleichs gelöscht wird.

Ob ein Anspruch auf vorzeitige Löschung nach 6 Monaten bezüglich eines Eintrags über eine Insolvenz oder Restschuldbefreiung besteht, ist umstritten. Kernpunkt des Streit ist, dass der deutsche Gesetzgeber in § 3 InsBekV nur eine relativ kurze Speicherung von sechs Monaten der Restschuldbefreiung im Insolvenzregister vorsieht. Die Regelung von § 3 InsBekV hat wiederum ihre Grundlage in Art. 79 Abs. 5 Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren vom 20.05.2015 (ABl. EU L 141 S.19), wonach die Mitgliedstaaten betroffenen Personen mitteilen, für welchen Zeitraum ihre in Insolvenzregistern gespeicherten personenbezogenen Daten zugänglich sind, damit sie ihre Rechte und insbesondere das Recht auf Löschung von Daten wahrnehmen können. Dieses Recht entfällt bei einer Speicherung in einer Vielzahl "privater" Register von Auskunfteien, wie der SCHUFA, bei denen die Daten drei Jahre lang gespeichert werden.

Die Rechtsfrage liegt dem Europäischen Gerichtshof nun zur Entscheidung vor. Im Zuge dieses Verfahrens hat das SCHUFA-Vorstandsmitgleid Ole Schröder am 28.03.2023 erklärt: „Um Klarheit und Sicherheit im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen und nicht den langen Instanzenweg abzuwarten, hat sich die Schufa entschlossen, die Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf sechs Monate zu verkürzen“. Dies bedeutet, dass bereits jetzt die Speicherung der erteilten Restschudlbefreiung bereits nach 6 Monaten gelöscht wird.

Tipp:

Sollte die Ihnen erteilte Restschuldbefreiung bereits länger als 6 Monate zurück liegen, empfehle ich Ihnen einen aktuelle aktuelle (kostenfreie) Schufa-Auskunft anzufordern und für den Fall, dass Ihr Eintrag über die Erteilung der Restschuldbefreiung noch nicht gelöscht wurde, unter Berufung auf die heutige Aussage des Vorstandsmitglieds Ole Schröder die sofortige Löschung innerhalb von zwei Wochen zu verlangen.

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Max Postulka
Fachanwalt für Insolvenzrecht

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