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Private Krankenversicherung

Kontopfändung und private Krankenversicherung

Eine Kontopfändung führt regelmäßig zu zwei großen Problemen wenn Sie privat krankenversichert sind. Zum einen müssen die monatlichen Beiträge zur privaten Krankenversicherung von Ihnen trotz der bestehenden Kontopfändung aufgebracht werden, zum anderen werden die Erstattungsleistungen aus der privaten Krankenversicherung nach einer Behandlung regelmäßig an Sie überwiesen und nicht an den behandelnden Arzt. Die pauschalen Freibeträge auf einem P-Konto reichen dann nicht aus, um den eigenen Lebensunterhalt und die Weiterleitung der bezahlten Behandlungskosten sicherzustellen.

Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung bei einer Kontopfändung
Selbst wenn Sie Ihr Konto erfolgreich in ein P-Konto umgewandelt haben und die Freibeträge für unterhaltsberechtigte Personen mit einer P-Konto Bescheinigung eingerichtet haben, reicht der Freibetrag bei einer Kontopfändung zur Zahlung der Beiträge der privaten Krankenversicherung regelmäßig nicht aus. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, bei der die Krankenversicherungsbeiträge direkt vom Arbeitgeber an die Krankenversicherung abgeführt werden, sind die Beiträge zur privaten Krankenversicherung vom Versicherten selbst zu überweisen. Hierdurch erhält derjenige, der privat krankversichert ist, einen höheren Auszahlungsbetrag von seinem Arbeitgeber als der gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer.

Ein zusätzlicher Freibetrag für die zu zahlenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung kann mit einer P-Konto Bescheinigung nicht bescheinigt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit nach einer Kontopfändung einen Antrag auf Anhebung des Freibetrages beim Vollstreckungsgericht zu stellen um die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu schützen. Ein solcher Antrag ist erst nach Eingang einer Kontopfändung möglich, da über das Guthaben auf dem P-Konto bis zum Vorliegen einer Kontopfändung vollständig, also auch über die vorgemerkten Freibeträge hinaus, verfügt werden kann. Die Freibetragsgrenzen greifen erst dann ein, wenn eine Pfändung des Kontos erfolgt.

Nach einer Kontopfändung sollten Sie um Schutz für die Beitragszahlungen zur privaten Krankenversicherung daher einen Antrag auf Erhöhung des monatlichen Freibetrages beim Vollstreckungsgericht stellen. Wurde die Kontopfändung vom Finanzamt veranlasst, ist der Antrag beim Finanzamt zu stellen. Sie können hierzu entweder persönlich beim Vollstreckungsgericht vorsprechen oder den Antrag schriftlich stellen. Für den Antrag benötigen Sie das Aktenzeichen über die Kontopfändung, eine Bestätigung Ihrer Bank, dass Ihr Konto als P-Konto geführt wird, Kontoauszüge, aus denen sich die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge ergeben, eine aktuelle Beitragsrechnung über die Beiträge zur privaten Krankenversicherung und bei Unterhaltsverpflichtungen die P-Konto Bescheinigung oder die Heirats-/Geburtsurkunden.

Behandlungskostenerstattung bei einer Kontopfändung
Nach der Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung werden die Behandlungskosten von der privaten Krankenversicherung nicht unmittelbar an den Arzt, sondern an den Versicherungsnehmer erstattet. Ist das Konto des Versicherungsnehmers gepfändet, wird der pauschalierte Freibetrag durch die Erstattungsleistung der privaten Krankenversicherung ausgeschöpft und überschritten.

Damit die Erstattungsleistungen nicht an den pfändenden Gläubiger nach der Gutschrift auf dem P-Konto abgeführt werden, muss ein Antrag auf eine einmalige Anhebung des Freibetrages gestellt werden. Die Leistungen des privaten Krankenversicherung zur Zahlung der Behandlungskosten stellen eine zweckgebundene Leistung dar, die nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO unpfändbar ist. Zudem würde eine Pfändung des Guthabens aus der Erstattung der privaten Krankenversicherung eine Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die ganz besondere Härte ist darin zu sehen, dass die Leistung der Krankenversicherung nur zur Weiterleitung und zum Ausgleich der beanspruchten Behandlung erfolgt.

Für den Antrag auf Anhebung des Freibetrages muss gegenüber dem Vollstreckungsgericht das Aktenzeichen über die Kontopfändung angegeben werden und folgende Unterlagen vorgelegt werden:

eine Bestätigung Ihrer Bank, dass Ihr Konto als P-Konto geführt wird,
Kontoauszüge, aus denen sich die Zahlung der Krankenversicherung ergeben,
eine Abrechnung der privaten Krankenversicherung über die Erstattungsleistungen und
bei Unterhaltsverpflichtungen die P-Konto Bescheinigung oder die Heirats-/Geburtsurkunden