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Prepaid Kreditkarten
Pfändungssicherheit von Prepaid Kreditkarten
Prepaid-Kreditkarten unterliegen der Pfändung. Es macht keinen Unterschied, ob sich in der Wohnung eines Vollstreckungsschuldners Bargeld befindet oder eine Kreditkarte mit Guthaben.
In Deutschland darf grundsätzlich jedes Guthaben gepfändet werden, dessen Wert sich über der Pfändungsfreigrenze befindet.
Wer über eine Prepaid Kreditkarte bei einer deutschen Bank verfügt, muss damit rechnen, dass das Guthaben auf der Prepaid Kreditkarte gepfändet wird.
Eine Prepaid Kreditkarte setzt sich aus der eigentlichen Kreditkarte zusammen und einem dazu gehörigen Konto. Das betreffende Konto ermittelt man im Falle einer Pfändung über eine Vermögensauskunft.
Deutsche Bankinstitute sind zudem verpflichtet die geforderten Daten an die BAFIN (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) weiterzuleiten. Es gibt jedoch einige Kniffe, wie man Prepaid Kreditkarten trotzdem pfändungssicher gestalten kann.
Ist eine ausländische Prepaid-Kreditkarte pfändungssicher?
Die Möglichkeit der Pfändung hängt davon ab, ob es sich um eine deutsche oder ausländische Bank handelt. Wer sich für eine Prepaid Kreditkarte eines ausländischen Kreditinstituts, zum Beispiel in Großbritannien entscheidet, kann von dem dort geltenden Recht profitieren.
Im britischen Bankenrecht ist das Bankengeheimnis umfassender, sodass die Pfändung einer Prepaid Kreditkarte für deutsche Behörden mit erhöhten Bemühungen verbunden ist.
Dies ändert nichts an der Tatsache, dass ein Prepaid Kreditkartenkonto ein ganz normales Bankkonto ist und weiterhin der Pfändung unterliegt. Eine ausländische Prepaid Kreditkarte ist im Zweifelsfall nur etwas schwerer zu pfänden als eine deutsche.
Prepaid Kreditkarten und Pfändungsschutzkonto
Im Juli 2010 wurde in Deutschland das Pfändungsschutzkonto eingeführt. Das P-Konto ist in Form eines Guthabenkontos gestaltet, das mit einem monatlichen Grundfreibetrag ausgestattet ist.
Über diesen kann der Schuldner frei verfügen, ohne dass er eine Pfändung befürchten muss. Der Grundfreibetrag entspricht dem Pfändungsfreibetrag. Bis zur Höhe des Grundfreibetrages handelt es sich um ein komplett pfändungsfreies Konto.
Die Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto ist relativ einfach und nimmt kaum Zeit in Anspruch. Deutsche Bankinstitute müssen auf Antrag eines Schuldners die Umwandlung des Kontos einleiten.
Ein Prepaid Kreditkartenkonto kann man auf Antrag in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln – hinter der Prepaid Kreditkarte steht schließlich ein ganz normales Konto.
Das Gesetz erlaubt nur ein P-Konto
Pro Verbraucher darf laut Gesetz nur ein P-Konto geführt werden. Es ist sinnvoller das Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln und nicht das Prepaid Kreditkartenkonto.
Das Girokonto ist wichtiger: Dort verbucht man im Regelfall alle wichtigen Transaktionen wie Rechnungen, Einkünfte, Mieten usw.. Wer die Beiträge auf seinem Prepaid Kreditkartenkonto schützen möchte, sollte diese so schnell wie nur möglich auf sein P-Konto umbuchen.
Dort wird der Betrag zumindest bis zur Pfändungsfreigrenze geschützt, was auf einem Prepaid Kreditkartenkonto nicht der Fall ist.
Wer nicht auf „Plastikgeld“ verzichten möchte, kann auf einen ausländischen Kreditkartenanbieter umsteigen, der gegenüber deutschen Anbietern zumindest wegen des erhöhten Auskunftsaufwands der Behörden einen besseren Schutz bietet.