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Nichtberücksichtigung
Entscheidung über die vollständige oder teilweise Nichtberücksichtigung von Angehörigen
Freibetrag für Angehörige bei einer Kontopfändung
Bei einer Kontopfändung werden Angehörige nicht automatisch nach der Einrichtung eines P-Kontos berücksichtigt. Um für den Ehemann/die Ehefrau und die eigenen Kinder einen weiteren Freibetrag zu erhalten, muss dieser mit einer P-Konto Bescheinigung nachgewiesen und eingerichtet werden.
Freibetrag für Angehörige bei einer Lohn-/Gehaltspfändung
Bei einer Gehaltspfändung oder bei einer Abtretung der pfändbaren Bezüge (z.B. im Insolvenzverfahren) sind die Angehörigen hingegen durch den Arbeitgeber automatisch zu berücksichtigen. Der pfändbare Betrag ist dann individuell durch den Arbeitgeber nach § 850c ZPO zu ermitteln. Der pfändbare Anteil des Einkommens ist an den Gläubiger/Insolvenzverwalter auszuzahlen, der unpfändbare Anteil an den Arbeitnehmer.
Teilweise Nichtberücksichtigung von Angehörigen
Wenn die Angehörigen über eigenes Einkommen verfügen oder Kinder von beiden Elternteilen versorgt werden, kann auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters durch das Gericht festgestellt werden, dass ein Unterhaltsberechtigter ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben soll. Das Gericht muss dann eine Ermessensentscheidung unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers und des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen treffen.
Die Entscheidung, ob eine Person abweichend von den bescheinigten Freibeträgen bei einer Kontopfändung oder bei einer Gehaltspfändung, nicht als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt werden darf, liegt außerhalb eines Insolvenzverfahrens bei der Vollstreckungsstelle. Dies ist in der Regel das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners und bei einer Pfändung durch das Finanzamt oder einer Behörde das Finanzamt oder die Behörde selbst. Während eines laufenden Insolvenzverfahrens liegt die Entscheidungsbefugnis beim Insolvenzgericht.
Weder der Gläubiger, noch ein Insolvenzverwalter kann also gegenüber der Bank oder dem Arbeitgeber selbst festlegen, wer als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist und wer nicht. Die Bank oder Sparkasse kann auch nicht selbst festlegen, ob eine Berücksichtigung von Angehörigen erfolgt oder nicht.
Ein Antrag auf Nichtberücksichtigung ist möglich, wenn eigene Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person bestehen.
§ 850c Abs. 6 ZPO formuliert das so:
Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
Nichtberücksichtigung des Ehegatten
Der häufigste Fall ist ein Antrag auf Nichtberücksichtigung des Ehemanns oder der Ehefrau aufgrund eigener Einkünfte.
Wie hoch das Einkommen des Ehegatten sein darf, damit er als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt wird oder nicht, ist davon abhängig, ob ein gemeinsamer Hausstand besteht oder ob die Eheleute getrennt voneinander leben.
Ehegatte im gemeinsamen Hausstand
Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit dem Schuldner in einem Haushalt lebt, womit die Wohnkosten nicht proportional ansteigen, kann die Berechnung des Freibetrags des Unterhaltsberechtigten an den sozialrechtlichen Regelungen zur Existenzsicherung ausgerichtet werden, wobei regelmäßig ein Zuschlag in einer Größenordnung von 30-50 % zu gewähren sein wird. Der aktuelle Regelsatz (Stand 1. Juli 2022) beträgt 404 € für einen Erwachsenen in einer Bedarfsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass bei einem eigenen Einkommen von mehr als 525 € eine Nichtberücksichtigung des Ehegatten erfolgen kann.
Getrennt lebender Ehegatte mit eigenem Hausstand
Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit dem Schuldner nicht in einem Haushalt lebt, sondern einen eigenen Haushalt hat, bemisst sich die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit oder Nichtberücksichtigung am Grundfreibetrag der Pfändungstabelle, derzeit also in Höhe von 1.340 € (Stand 1. Juli 2022). Voraussetzung für die Berücksichtigung als unterhaltsberechtigte Person bei getrennt lebenden Ehegatten ist also, dass der getrennt lebende Ehegatte über geringere eigene Einkünfte als 1.340 € verfügt und dass auch tatsächlich Unterhalt gezahlt wird.
Ganz oder teilweise Nichtberücksichtigung von Kindern
Bei Kindern sind zwei Fälle zu beachten:
Das Kind hat bereits eigenes Einkommen, z.B. in der Ausbildung oder durch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.
Verfügt das Kind also bereits über eigene Einkünfte von mehr als 400 € pro Monat, kann es ganz oder teilweise bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt werden, wobei das Kindergeld nicht als Einkommen des Kindes anzusehen ist, da der Kindergeldbezug durch den Gesetzgeber bereits bei der Bestimmung der pfändbaren Beträge nach § 850c ZPO berücksichtigt wurde.
Das Kind hat kein eigenes Einkommen, aber wird von beiden Elternteilen versorgt
Wenn beide Elternteile über ein eigenes Einkommen verfügen und hieraus die Kinder versorgen, kann das Gericht anordnen, dass die Kinder nur teilweise als unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen sind. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob Zahlungen an das Kind oder für das Kind geleistet werden. Auch bei getrennt lebenden Eltern kann daher eine nur anteilige Berücksichtigung angeordnet werden, wenn ein Elternteil Unterhalt zahlt und der andere Elternteil in der Lage ist, das Kind im eigenen Haushalt mit eigenen Einkommen zu versorgen (Naturalunterhalt). Eine Berücksichtigung des Kindes als unterhaltsberechtigte Person erfolgt dann in der Regel nur anteilig, meist zu 50%.
Die Rechtsprechung stellt dies so dar:
Es ist zu prüfen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass dem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben muss, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05, ZVI 2005, 254, 255 f; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Mai 2009 – IX ZB 211/08). Deshalb sind Unterhaltszahlungen, die der Unterhaltsberechtigte vom anderen Elternteil oder Dritten bezieht, als eigene Einkünfte im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen. Geld, welches der Unterhaltsberechtigte von dritter Seite bezieht, verringert seinen Bedarf und entlastet den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. April 2015 – IX ZB 41/14, ZInsO 2015, 1101). Gleiches gilt für Zuwendungen, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet werden. Auch diese, etwa unentgeltliches Wohnen oder freie Kost, mindern die Unterhaltsverpflichtung des Schuldners (Hornung, Rpfleger 1978, 353, 356). Es besteht daher kein sachlicher Grund, zwischen der Art der Gewährung des Unterhalts zu unterscheiden (LG Ansbach, JurBüro 2010, 50, 51). In Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum sind daher Einkünfte, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur zufließen werden, zu den Einnahmen im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO zu zählen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. April 2015 – IX ZB 41/14, ZInsO 2015, 1101 m.w.N.).
(LG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2017 – 25 T 143/17 –, Rn. 11, juris)
Berechnung der nur teilweisen Berücksichtigung von Kindern
Die Berechnungsmethode lässt sich am einfachsten anhand eines Beispiels erläutern.
Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abzüglich persönlicher Freibetrag i.H.v. derzeit 1.410 € (Stand 1. Juli 2023). (Der unpfändbare Grundfreibetrag seit dem 1. Juli 2023 beträgt 1.402,28 Euro monatlich. Wegen der Rundungsvorschrift in § 850c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ZPO erhöht sich dieser Betrag auf 1.409,99 Euro monatlich.)
abzüglich 50% des Freibetrages des Kindes, derzeit (527,76/2) 263,88 €
Von der Differenz sind dann 3/10 für den Unterhaltspflichtigen selbst unpfändbar und für das Kind normalerweise weitere 2/10. Aufgrund der angeordneten teilweisen Nichtberücksichtigung zu 50% sind von den weiteren 2/10 nur 1/10 zu berücksichtigen. Von dem Mehrbetrag über den persönlichen Freibeträgen sind also 4/10 unpfändbar und 6/10 pfändbar.
Beispiel: Einkommen 2.000 € netto
abzüglich persönlicher Freibetrag i.H.v. derzeit 1.410 €
abzüglich 50% des Freibetrages des Kindes, derzeit (527,76/2) 263,88 €
nach Abzug der persönlichen und Kinderfreibeträge bleiben: 326,12 €
davon sind 4/10 unpfändbar, also 130,45 €
und 195,67 € pfändbar.
Bei voller Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung für das Kind wäre bei einem Einkommen von 2.000 € statt 195,67 € ein Betrag von nur 34,98 € pfändbar.
Wann muss ich mit einem Antrag auf Nichtberücksichtigung rechnen?
Anträge auf Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten sind außerhalb eines Insolvenzverfahrens die Ausnahme und innerhalb eines Insolvenzverfahrens die Regel.
Das liegt daran, dass viele Gläubiger und Gläubigervertreter mangels Kenntnis die Möglichkeiten einer Zwangsvollstreckung nicht vollständig ausschöpfen. Für einen Insolvenzverwalter hingegen gehört die Prüfung und Beantragung einer Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten zum Kerngeschäft. Gleichwohl werden auch hier oft Anträge unter falschen Voraussetzungen gestellt, so dass eine Überprüfung der Verteidigungsmöglichkeiten für den Schuldner durch einen spezialisierten Rechtsanwalt sinnvoll ist.
Zeitliche Wirkung
Die Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten wirkt frühestens ab Antragstellung. Es kann nicht für die Vergangenheit eine Rückrechnung beantragt werden.
Max Postulka
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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