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Inflationsausgleichsprämie (IAP)

Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie (IAP)

Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, die ausschließlich der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen soll. Der Arbeitgeber entscheidet, ob und in welcher Höhe die Sonderzahlung erfolgt. Die Sonderzahlung kann bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei erfolgen, § 3 Nr. 11 c) EStG. Es muss eine echte Sonder-Zahlung erfolgen, die also zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.

Was ist die Inflationsausgleichsprämie und wer erhält sie?

Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) ermöglicht es Arbeitgebern, ihre Arbeitnehmer bis zur Höhe von 3.000 € steuerfrei hinsichtlich der gestiegenen Verbraucherpreise zu entlasten. Auf die Pauschale ist keine Einkommensteuer zu zahlen. Sie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Der Betrag in Höhe von 3.000 € kann einmalig oder in mehreren Teilen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen bis zum 31.12.2024 gewährt werden.

Bei einer Pfändung droht der Verlust der Inflations­ausgleichs­prämie

Wenn der Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie gewährt, droht der Verlust der Gutschrift bei einer Pfändung. Der Gesetzgeber hat keine individuelle Regelung zur (Un-)Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie geschaffen.

Die Frage der Pfändbarkeit ist daher nach den allgemeinen Regelungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu beurteilen.

Eine Unpfändbarkeit kann nicht aus § 850a ZPO abgeleitet werden. Diese Rechtsnorm ordnet die Unpfändbarkeit einzelner Zahlungen des Arbeitgebers an, die jedoch alle im Zusammenhang mit der Vergütung der Arbeitsleistung stehen (z.B. Mehrarbeit, Erschwerniszulage, Weihnachtsvergütung). Der Gesetzgeber hat in § 3 Nr. 11c) EStG jedoch ausdrücklich festgelegt, dass die Inflationsausgleich-Sonderzahlung nicht für eine Arbeitsleistung erfolgt und für die Prämie auch keine Arbeitsleistung eingefordert werden darf. Die allgemeine Verteuerung der Verbraucherpreise stellt keine Ausgabe dar, die für oder durch die Arbeitsleistung entstanden ist, so dass kein Pfändungsschutz nach § 850a ZPO besteht.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich auch nicht um eine zweckgebundene Leistung im Sinne von § 851 ZPO. Eine solche Zweckbindung liegt ausnahmsweise nur dann vor, wenn die Zahlung ausschließlich für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf.  Eine solche Zweckgebundenheit besteht jedoch nicht. Der Arbeitnehmer kann die Sonderzahlung beliebig verwenden. Es besteht keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn die Prämie nicht zur Kompensation der gestiegenen Energiekosten oder Lebenshaltungskosten, sondern zu jedem beliebigen anderen Zweck eingesetzt werden. Für die Inlationsausgleichs-Sonderzahlung kann daher auch kein Pfändungsschutz nach § 851 ZPO angeordnet werden.

Ein Pfändungsschutz kann allenfalls nach § 850f ZPO durch die Vollstreckungsstelle angeordnet werden, wenn ein besonderes Bedürfnis im Einzelfall dargelegt und nachgewiesen werden kann. Hierfür muss vorgetragen und belegt werden, dass der individuelle Bedarf durch die unpfändbaren Einkommensbestandteile nicht gedeckt und das sozialrechtliche Existenzminimum nicht gewahrt werden kann. Ein Pfändungsschutz nach § 850f ZPO wird sich nur in Einzelfällen darlegen lassen und erfordert eine individuelle Entscheidung für jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme durch die jeweilige Vollstreckungsstelle.

Mit einer P-Konto Bescheinigung kann kein zusätzlicher Freibetrag für die Inflationsausgleichsprämie bescheinigt werden.

Das müssen Sie machen, wenn Sie die Inflations­ausgleichs­prämie (IAP) erhalten:

  1. Zahlt Ihr Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie an Sie aus, müssen Sie prüfen, ob durch die Auszahlung der Freibetrag auf Ihrem P-Konto überschritten wird.
  2. Reicht der monatliche Freibetrag aus, der mit einer P-Konto Bescheinigung eingerichtet werden kann, müssen Sie nur sicherstellen, dass der Bank eine gültige P-Konto Bescheinigung vorliegt. Sie können über die Gutschrift für die Inflationsausgleichsprämie dann drei Monate lang verfügen. Das gleiche gilt, wenn eine Freigabe aller Zahlungen des Arbeitgebers erfolgt ist.
  3. Zahlt der Arbeitgeber die Prämie nicht aus oder reicht der Freibetrag auf dem P-Konto nicht aus, können Sie einen Vollstreckungsschutzantrag stellen.
  4. Gehen Sie zu der Vollstreckungsstelle und beantragen Sie dort einen zusätzlichen Freibetrag für die Inflationsausgleichsprämie. Sie müssen hierzu darlegen und durch Belege nachweisen, dass Ihr sonstiges Einkommen nicht ausreicht, um Ihr sozialhilferechtliches Existenzminimum aufgrund der gestiegenen Preise zu decken.

Meine Empfehlung zum Vorgehen:

Die Inflationsausgleichsprämie wird in den seltensten Fällen nach einer Gutschrift auf einem gepfändeten Konto geschützt werden können.

Wird der eingerichtete Freibetrag auf dem P-Konto durch alle übrigen Bezüge nicht überschritten, kann die Inflationsausgleichsprämie durch den Arbeitgeber bis zur Höhe des nicht ausgeschöpften Freibetrages in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden.

Alternativ sollte mit dem Arbeitgeber geklärt werden, ob anstelle der Inflationsausgleichsprämie Weihnachtsgeld gezahlt werden kann. Für das Weihnachtsgeld besteht ein automatischer Pfändungsschutz beim Arbeitgeber bis zur Höhe von 670 € netto. Wird durch die Auszahlung des Weihnachtsgeldes der Freibetrag auf dem P-Konto überschritten, kann mit einem Antrag bei der Vollstreckungsstelle zum Schutz des Weihnachtsgeldes ein zusätzlicher Freibetrag eingerichtet werden.

Der Arbeitgeber kann die Inflationsausgleichsprämie auch als Sachleistung steuerfrei gewähren und beispielsweise Lebensmittel- oder Einkaufsgutscheine zur Verfügung stellen.

Schließlich kann der Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie auch in Form der Übernahme von Beratungskosten anbieten. Eine sinnvolle Beratung bei bestehenden Pfändungsmaßnahmen stellt eine professionelle Schuldner- oder Insolvenzberatung dar. So kann eine Strategie entwickelt und umgesetzte werden, mit der die Schulden, die aufgrund der gestiegenen Preise nicht mehr bezahlt werden konnten und zu den Pfändungsmaßnahmen geführt haben, beseitigt werden können.

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Max Postulka
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