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Gerichtsvollzieher

So verhalten Sie sich bei einer Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher richtig.

Schulden führen zu einer starken Beeinträchtigung des Lebens: Nicht nur, dass die eigenen finanziellen Mittel eingeschränkt sind, es kommen zahlreiche Probleme hinzu. Kontopfändungen werden durchgeführt und durch eine schlechte Bonität entstehen Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche sowie anderen Vertragsabschlüssen. Droht der Besuch des Gerichtsvollziehers, dann gilt es, auf diesen Tag vorbereitet zu sein, um den bestmöglichen Verlauf zu gewährleisten.

Die Zwangsvollstreckung: Sie ist nur unter bestimmten Umständen möglich
Voraussetzung für den Besuch des Gerichtsvollziehers ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels. Stammen die offenen Forderungen von Privatpersonen beziehungsweise von Unternehmen, dann wurden zuvor ein Mahnbescheid und ein Vollstreckungbescheid oder Urteil zugestellt. Ohne einen solchen Vollstreckungstitel ist eine Zwangsvollstreckung nicht möglich. In Ausnahmefällen kann der Gerichtsvollzieher das Vollstreckungsurteil auch beim Besuch mitbringen und somit persönlich zustellen. Erfahrungsgemäß ist es am besten, möglichst frühzeitig einen Schuldnerberater hinzuzuziehen, um die Zwangsvollstreckung abwenden zu können. Oftmals sind Gläubiger gesprächsbereit, wenn sie Lösungsmöglichkeiten angeboten bekommen.

Der Ablauf der Zwangsvollstreckung
Eine Zwangsvollstreckung erfolgt zunächst einmal in das bewegliche Vermögen des Schuldners beziehungsweise durch Pfändung des Kontos. Der Gläubiger kann, falls ihm Ihre Kontoverbindung bekannt ist, bei Ihrer Bank die Kontopfändung durch das Vollstreckungsgericht anordnen lassen. Wird eine bestimmte Bank als Hausbank vermutet, so besteht die Möglichkeit, dass der Gläubiger dort auf „Gut Glück“ pfänden lässt und so eventuell das Konto ermittelt. Die einzige Chance, dass Sie den Zugriff auf Ihr Konto in einem gewissen Rahmen schützen, ist das Einrichten eines P-Kontos. Als Rechtsanwalt und Schuldnerberater unterstütze ich Sie gerne dabei, den maximalen Freibetrag zu erhalten. Neben der Kontopfändung kann der Gerichtsvollzieher auch Ihr Eigentum beschlagnahmen lassen. Es kommt zunächst einmal zu einem Besuch bei Ihnen zu Hause, sodass sich der Vollstreckungsbeamte einen Überblick über die vorhanden Wertgegenstände verschaffen kann. Es ist also nicht möglich, die Schulden zu ignorieren, sondern Sie müssen sich aktiv mit der Thematik auseinandersetzen. Wurde einmal ein Vollstreckungstitel erwirkt, so bleibt dieser für mindestens 30 Jahre gültig.

Der Besuch des Gerichtsvollziehers: Wie verhalte ich mich richtig?
Das Wichtigste ist, dass Sie Ruhe bewahren. Sie sind nicht verpflichtet, den Gerichtsvollzieher bei seinem ersten Besuch in die Wohnung zu lassen. Trifft er Sie nicht an, so wird er eine Nachricht in Ihrem Briefkasten hinterlassen und einen zweiten Besuch ankündigen. Diese Frist ist nun sehr wichtig: Bleibt die Kontaktaufnahme auch beim zweiten Besuch erfolglos, so kann Ihre Wohnungstür aufgebrochen werden. Auf dem Schreiben finden Sie den Namen und die Telefonnummer des Gerichtsvollziehers, sodass Sie Kontakt zu ihm aufnehmen können. Seien Sie freundlich und zeigen Sie sich kooperativ. Suchen Sie das klärende Gespräch und ziehen Sie einen Schuldnerberater hinzu, wodurch gemeinsam Lösungen erarbeitet werden können. Stimmt der Gläubiger zu, ist eine Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Besteht er hingegen auf der Zwangsvollstreckung, dann muss der Gerichtsvollzieher prüfen, ob Sie über pfändbare Gegenstände verfügen. Nicht alle Gegenstände dürfen gepfändet werden. Dinge, die ihrem Verschuldungsgrad angemessen sind und zum täglichen Leben benötigt werden, sind nicht pfändbar. Hierzu gehören beispielsweise ein Fernseher, Möbel, Ihre Küche oder ein Kühlschrank. Handelt es sich jedoch z. B. um einen besonders wertvollen Fernseher, dann kann dieser gepfändet werden und Sie erhalten ein kostengünstigeres Ersatzgerät. Ihr Vorteil in dieser Situation ist, dass der Gerichtsvollzieher eine Abwägung zwischen dem zu erzielenden Erlös bei einer Zwangsversteigerung und den Kosten vornimmt. Daher finden sich bei den meisten Schuldnerhaushalten nur wenige pfändbare Gegenstände. Eheringe dürfen ebenfalls nicht gepfändet werden, genauso wenig wie Gegenstände, die zur Ausübung des Berufs benötigt werden.

Typische Beispiele von Pfändungen
Teure Gegenstände wie Möbel, Schmuck und Elektronik werden im Regelfall immer gepfändet. Eheringe bilden im Schmuck-Segment eine Ausnahme. Diese können niemals gepfändet werden.

Smartphone und Handy können von einer Pfändung betroffen sein, wenn diese nicht zur Ausübung des Berufs benötigt werden. Alles, was für das tägliche Leben benötigt wird, darf nicht gepfändet werden.

Wesentliche Möbel wie Stühle, Tische, Sofas und Betten bleiben erhalten. Fernseher, Staubsauger, Küchengeräte und Waschmaschine dürfen ebenso wenig gepfändet werden wie Kleidungsstücke.

Bargeld darf bis zu einer bestimmten Höhe gepfändet werden. Diese bestimmt sich nach dem monatlichen Pfändungsfreibetrag. Damit der Gerichtsvollzieher den pfändbaren Geldbetrag genau errechnen kann, sollte der Schuldner einen aktuellen Kontoauszug bereithalten.

Bei Luxusgegenständen gelten besondere Regelungen. Nur weil ein Gegenstand nicht pfändbar ist, bedeutet dies nicht, dass der Schuldner ihn behalten darf.

Sollte es sich bei dem Fernsehen um ein besonders luxuriöses Gerät handeln, kann eine Austauschpfändung vorgenommen werden. Die wertvollen Gegenstände werden hierbei gegen geringwertige Gegenstände eingetauscht. Wertvolle Flachbildfernseher können beispielsweise gegen günstigere Geräte ausgewechselt werden.

Liste mit typischen Gegenständen einer Pfändung:
Haushalt: Bis auf die Sachen pfändbar, die für eine „bescheidene Lebensführung“ benötigt werden.
Bett, Schrank und Tisch: Nicht pfändbar.
Teppich, Kleidung, Wäsche und Geschirr: Nicht pfändbar.
Bücher: Können gepfändet werden. Bis auf Bücher, welche für die Religionsausübung oder Ausbildung benötigt werden.
Haustiere: Nicht pfändbar, soweit diese nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden.
Kühlschrank: Nicht pfändbar.
Kühltruhe: Wenn ein Kühlschrank vorhanden ist, kann die Kühltruhe gepfändet werden.
Mikrowelle: Wenn ein Herd vorhanden ist, kann die Mikrowelle gepfändet werden.
Waschmaschine und Staubsauger: Nicht pfändbar.
Automobil: Pfändbar, sofern es nicht für die Ausübung des Berufs oder aus gesundheitlichen Gründen benötigt wird.
Computer und Smartphone: Pfändbar, sofern diese nicht für die Berufsausübung benötigt werden.
Brillen, Rollstühle usw.: Nicht pfändbar.
Lebensmittel, Beleuchtungsmittel, Feuerungsmittel: Nicht pfändbar, soweit diese für eine Dauer von vier Wochen für die Lebensführung benötigt werden. Sind die betreffenden Vorräte nicht vorhanden, darf der Geldbetrag für ihre Beschaffung nicht gepfändet werden.
Ratenkauf-Gegenstände: Sofern die Gläubiger die ausstehenden Raten bezahlen, darf der Gerichtsvollzieher die betreffenden Gegenstände pfänden.
Unterhaltungselektronik, zweites TV-Gerät, zweites Radio: Pfändbar.
Auslösegelder, Aufwandsentschädigungen, Entgelte für selbst gestellte Arbeitsmaterialien: Nicht pfändbar.
Abfindungen: Bis zur Pfändungsfreigrenze pfändbar.
Weihnachtsgeld: Bis maximal zur Hälfte des monatlichen Einkommens pfändbar, höchstens bis 500 Euro.
Blindenzulage, Orden, Ehrenzeichen: Nicht pfändbar.
Wertpapiere, Briefmarken, Stempelmarken, Kunstgegenstände, Antiquitäten: Pfändbar.

Ein Weg aus den Schulden kann nur dann gefunden werden, wenn Sie sich zunächst einmal einen Überblick über die aktuelle Lage verschaffen. Gemeinsam mit mir als Schuldnerberater erstellen wir einen Plan, wie Sie die Schulden in den Griff bekommen. Nur wenn Sie der Situation ins Auge blicken und aktiv nach einer Lösung suchen, werden Sie wieder schuldenfrei sein können. Gerne unterstütze ich Sie bei diesem Weg.