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Energiepreispauschale (EPP) für Arbeitnehmer

Schutz der Energiepreispauschale bei einer Pfändung

Die Energiepreispauschale (EPP) soll die Bürger bei den hohen Energiekosten entlasten. Die EPP erhalten alle Arbeitnehmer über Ihren Arbeitgeber mit der Lohnzahlung ab September. Die EPP kann mit einer P-Konto Bescheinigung nicht zusätzlich geschützt werden. Ob die EPP pfändbar ist oder nicht, muss von der Vollstreckungsstelle im Einzelfall entschieden werden.

Was ist die Energiepreispauschale und wer erhält sie?

Die Energiepreispauschale (EPP) soll alle Arbeitnehmer in Höhe von 300 € brutto schnell und unbürokratisch entlasten und die gestiegenen Energiekosten ausgleichen. Die Pauschale ist steuerpflichtig, so dass nicht jeder Arbeitnehmer den identischen Betrag aus der EPP erhält. Der genaue Betrag wird abhängig vom persönlichen Steuersatz zwischen 148 und 300 € liegen und wird ohne Antrag automatisch über den Arbeitgeber ab September 2022 ausgezahlt.

Für 7 Millionen Menschen droht der Verlust der Energie­preis­pauschale

Für fast 7 Millionen verschuldete und überschuldete Menschen in Deutschland besteht die Gefahr, dass die Energiepreispauschale aufgrund bestehender Pfändungsmaßnahmen nicht zur Verfügung steht. Dabei wird bei diesen Menschen das Geld dingend gebraucht, um die steigenden Energiekosten zu decken.

Der aktuelle Stand zum Pfändungsschutz der Energiepreispauschale:

  • Der Gesetzgeber hat es versäumt die Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale im Gesetz zu regeln.
  • Wenn der Arbeitgeber die Pauschale aufgrund einer Lohnpfändung nicht auszahlen will oder der pfändungsgeschützte Freibetrag auf dem P-Konto durch die Auszahlung überschritten wird, muss ein Antrag bei der Vollstreckungsstelle für jede einzelne Pfändungsmaßnahme gestellt werden, um die Energiepreispauschale zu schützen. Es gibt keine einheitliche Rechstauffassung, ob von der Vollstreckungsstelle dann ein weiterer Freibetrag zum Schutz der Energiepreispauschale eingerichtet werden kann.
  • Ein Schutz der Energiepreispauschale mit einer P-Konto Bescheinigung ist nicht möglich.

Probleme bei Lohn- oder Gehaltspfändung und Insolvenz

Bei einer bestehenden Pfändung beim Arbeitgeber oder eine laufenden Insolvenz besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht an den Arbeitnehmer auszahlt, da der Gesetzgeber die Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale im Gesetz leider nicht ausdrücklich geregelt hat.

Das Bundesfinanzministeriums hat nach der Verabschiedung des Gesetzes erklärt, dass die Pauschale beim Arbeitgeber nicht pfändbar sein soll.

FAQ des Bundesfinanzministeriums (VI. Frage 27): "Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich."

Gleichwohl sind mir Fälle bekannt, in denen der Arbeitgeber davon ausgeht, dass eine Pfändbarkeit der Pauschale gegeben ist, da eine gesetzliche Regelung nicht vorliegt und die FAQ des Bundesfinanzministeriums eine Regelung im Gesetz nicht ersetzen können. Das Argument lautet dann immer: Gesetze können nicht durch FAQ auf Internetseiten ergänzt werden. Das Bundesfinanzministerium ist zudem nicht der Gesetzgeber. Dies ist der gesamte Deutsche Bundestag und nicht ein einzelnes Ministerium.

Probleme bei einer Kontopfändung oder Insolvenz

Wenn die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt wird und auf einem gepfändeten P-Konto gutgeschrieben wird, besteht kein automatischer Pfändungsschutz für das Kontoguthaben. Das gleiche gilt im Falle einer Insolvenz.

Reicht jedoch der eingerichtete monatliche Freibetrag aus, um alle Zahlungseingänge inklusive der Energiepauschale zu schützen, müssen Sie nichts veranlassen. Sie können dann bereits durch die monatliche Freibeträge über die EPP verfügen. Dies ist bei geringem Arbeitseinkommen und Unterhaltsverpflichtungen oft der Fall.

Rechnen Sie also alle Zahlungseingänge im Monat September zusammen und vergleichen Sie die Summe mit Ihrem eingerichteten Freibetrag auf dem P-Konto. Ist der eingerichtete Freibetrag höher als die Zahlungseingänge, besteht bereits ausreichender Pfändungsschutz.

Wird der Freibetrag auf dem P-Konto durch die Auszahlung der Energiekostenpauschale jedoch überschritten, besteht bei einer Kontopfändung keine Verfügungsmöglichkeit und es droht der Verlust der Pauschale an den pfändenden Gläubiger oder an den Insolvenzverwalter.

Das müssen Sie machen, wenn Sie die Energie­preis­pauschale (EPP) erhalten:

  1. Zahlt Ihr Arbeitgeber die Energiepreispauschale an Sie aus, müssen Sie prüfen, ob durch die Auszahlung der Freibetrag auf Ihrem P-Konto überschritten wird.
  2. Reicht der monatliche Freibetrag aus, der mit einer P-Konto Bescheinigung eingerichtet werden kann, müssen Sie nur sicherstellen, dass der Bank eine gültige P-Konto Bescheinigung vorliegt. Sie können über die Energiepreispauschale bis Ende November 2022 verfügen. Das gleiche gilt, wenn eine Freigabe aller Zahlungen des Arbeitgebers erfolgt ist.
  3. Zahlt der Arbeitgeber die Pauschale nicht aus oder reicht der Freibetrag auf dem P-Konto nicht aus, müssen Sie einen Vollstreckungsschutzantrag stellen.
  4. Gehen Sie zu der Vollstreckungsstelle und beantragen Sie dort einen zusätzlichen Freibetrag für die Energiepreispauschale.

Fest steht: Kein gesonderter Freibetrag für die EPP mit einer P-Konto Bescheinigung

Mit einer P-Konto Bescheinigung können gemäß § 902 Satz 1 Nr. 6 ZPO neben den pauschalen Freibeträgen für den Ehegatten und leibliche Angehörige, auch einmalige Geldleistungen für den Kontoinhaber selbst geschützt werden, die nach landes- oder bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird.

An einer solchen ausdrücklichen Regelung im Gesetz fehlt es, so dass eine zusätzliche einmalige Freistellung der Energiepreispauschale mit einer Bescheinigung nicht möglich ist. Lesen Sie hier, welche Freibeträge mit einer P-Konto Bescheinigung geschützt werden können.

Schutz der EPP über einen Antrag bei der Vollstreckungs­stelle

Wenn Ihr Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht an Sie, sondern den pfändenden Gläubiger oder Insolvenzverwalter auszahlen möchte oder die Auszahlung zwar erfolgt, aber auf dem P-Konto nicht verfügbar ist, bleibt nur ein Antrag bei der Vollstreckungsstelle, um die Zahlung zu schützen.

Der Bundsgerichtshof hat bei der Auszahlung der staatlichen Corona Hilfen entschieden, dass zweckgebundene Leistungen, die unpfändbar sind, über einen Antrag bei der Vollstreckungsstelle geschützt werden können. Ob dies auch auf die Energiepreispauschale übertragen werden kann, ist jedoch umstritten.

Die Möglichkeit einen zusätzlichen Schutz für die Energiepreispauschale zu erhalten, ist abhängig von der Beantwortung der Frage, ob man die EPP für unpfändbar oder für pfändbar hält.

Argumente für die Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale:

Die EPP ist nach den FAQ des Gesetzgebers eine einmalige Sozialleistung, die aufgrund einer bundesrechtlichen Rechtsvorschrift gewährt wird. Allerdings fehlt es im Steuerentlastungsgesetz an einer ausdrücklichen Regelung der Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale. Das Bundesfinanzministerium hat in seinen veröffentlichten FAQ ausdrücklich klargestellt, dass es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um eine staatliche Sozialleistung handelt und nicht um ein pfändbares Arbeitsentgelt. Die EPP wird daher auch nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

Dies legt Nahe, dass die ausdrückliche Aufnahme der Unpfändbarkeit der Geldleistung im Steuerentlastungsgesetz vom Gesetzgeber lediglich vergessen wurde. Eine kurzfristige nachträgliche Aufnahme in das Gesetz ist aufgrund des Gesetzgebungsverfahrens nicht möglich gewesen, so dass das Bundesfinanzministerium für den Gesetzgeber die Beweggründe rechtzeitig vor der Auszahlung der Pauschale durch die Veröffentlichung der FAQ dargestellt hat.

Ziel des Gesetzgebers war es demnach ausdrücklich eine schnelle und unbürokratische Hilfe zu gewähren. Leider ist eine Klarstellung nur zur Lohn- und Gehaltspfändung erfolgt und nicht zur Kontopfändung.

Ausdrücklich heißt es hierzu in den FAQ des Bundesfinanzministeriums:

"Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich. Die EPP ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da die EPP ebenfalls eine staatliche Sozialleistung darstellt."

Dies rechtfertigt es, die Energiepreispauschale nicht nur bei einer Lohn- und Gehaltspfändung als unpfändbare Leistung anzusehen, sondern auch bei einer Kontopfändung. Das Ziel des Gesetzgebers, die Bürger von steigenden Kosten zu entlasten, kann sonst nicht verwirklicht werden.

Gegenargumente für die Pfändbarkeit der Energiepreispauschale:

Nach der Auffassung des Amtsgericht Norderstedt soll es sich bei der Energiepreispauschale trotz der eindeutigen Beantwortung des Bundesfinanzministeriums in den FAQ nicht um eine einmalige Sozialleistung handeln. Dies wird damit begründet, dass bei der Gewährung der Energiepreispauschale keinerlei Bedürftigkeitsprüfung stattfinden muss.

Das Amtsgericht führt zur Begründung der Pfändbarkeit der Energiepreispauschale weiter aus, dass es dem Empfänger der Energiepreispauschale schließlich freistehe zu entscheiden, wofür er die Energiepreispauschale ausgibt. Er könne sich z.B. dazu entscheiden, sie in Altschulden, Dinge des täglichen Bedarfs oder aber auch Luxusgüter zu investieren. Diese Auffassung wird darauf gestützt, dass es keine Beschränkung und auch keine Rückzahlungsverpflichtung bei nicht zweckentsprechendem Gebrauch gibt. Das Gericht hält die EPP daher nicht für eine zweckgebundene Leistung im Sinne des § 851 Abs.1 ZPO, mit der Folge, dass es sich um eine pfändbare Leistung handeln soll (vgl. AG Norderstedt, Beschluss vom 15. September 2022 – 66 IN 90/19 –, Rn. 22 - 23, juris; so auch Wipperfürth, ZInsO 2022, S.1665 (1667); Ahrens, NJW-Spezial 2022, 341).

Meine Empfehlung zum Vorgehen:

Es kann leider nicht verlässlich vorhergesagt werden, ob die jeweilige Vollstreckungsstelle die Energiepreispauschale wie das Amtsgericht Norderstedt für pfändbar oder doch für unpfändbar erachten wird.

Auch das Amtsgericht Norderstedt hat in seiner Entscheidung angesprochen, dass grundsätzlich ein Vollstreckungsschutz in Betracht kommen kann, wenn ganz besondere Umstände vorliegen, die zu einer unzumutbaren Härte führen würden. Im konkreten Fall wurden hierzu vom Schuldner jedoch keine Angaben gemacht. Bei dem Schuldner handelte es sich um einen angestellten Zahnarzt, so dass das Amtsgericht Norderstedt davon ausgegangen ist, dass automatisch keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare Härte vorlagen.

Eine solche unzumutbare Härte können Sie mit dem eigenem Gesamteinkommen und den teilweise bereits feststehenden höheren Energiekosten begründen. Die meisten Versorgungsträger haben bereits Preisinformationen versendet, aus denen sich ergibt, dass sich die Kosten für die Gasversorgung stark erhöhen wird. Wenn die Erhöhung der Energiekosten dazu führt, dass der Lebensunterhalt aufgrund der steigenden Energiekosten nicht mehr sichergestellt werden kann und die Beantragung von Sozialleistungen droht, kann dies im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, dass die Energiepreispauschale durch die Vollstreckungsstelle freigegeben wird.

Ich empfehle daher, einen entsprechenden Antrag bei der Vollstreckungsstelle zu stellen, wenn durch die Auszahlung der EPP der Freibetrag auf dem P-Konto überschritten wird.

Bei mehreren Kontopfändungen muss für jede einzelne Pfändungsmaßnahme ein Antrag auf Freistellung der EPP bei der Vollstreckungsstelle gestellt werden. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich von der eigenen Bank eine Aufstellung über alle aktiven Kontopfändungen ausdrucken zu lassen, damit keine Pfändung vergessen wird, da die Freigabe durch die Vollstreckungsstelle anders als die Freigabe über eine P-Konto Bescheinigung nicht für alle Kontopfändungen gilt, sondern nur für die von der jeweiligen Vollstreckungsstelle ausgesprochene Kontopfändung. Im Rahmen eines laufenden Insolvenzverfahrens muss der Antrag beim Insolvenzgericht gestellt werden.

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Max Postulka
Fachanwalt für Insolvenzrecht

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