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Eidesstattliche Versicherung
Die eidesstattliche Versicherung, umgangssprachlich auch als Offenbarungseid bezeichnet, heißt jetzt Vermögensauskunft.
Dabei legt der Schuldner auf Antrag des Gläubigers gegenüber dem Gerichtsvollzieher seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Form eines Vermögensverzeichnisses offen und versichert an Eides statt, dass seine Auskünfte vollständig und richtig sind.
Voraussetzung für die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist, dass der Gläubiger zuvor eine gerichtliche Entscheidung über die Berechtigung seiner Forderung erwirkt hat (z.B. durch Urteil oder Vollstreckungsbescheid) und die Forderung des Gläubigers auch nach erneuter Fristsetzung durch den Gerichtsvollzieher nicht bezahlen werden kann.
Verweigert der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft oder bleibt er dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fern, erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft. Die Verhaftung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Der Schuldner wird die nächste JVA eingeliefert und entlassen, sofern er die Vermögensauskunft abgibt, ansonsten spätestens nach sechs Monaten (§ 802g ZPO).