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Dispositionskredit
Pfändungsschutz auf einem P-Konto besteht nur für ein tatsächliches Kontoguthaben. Wird Ihr Konto mit einem Dispositionskredit geführt und der Dispokredit auch im Zeitpunkt der Pfändung in Anspruch genommen, ergeben sich Besonderheiten, da kein Kontoguthaben vorhanden ist.
Bonitätsabhängige Leistungen wie der Dispokredit dürfen nicht automatisch fristlos entzogen, sondern müssen von der Bank nach deren Geschäftsbedingungen gekündigt werden. (BGH Az. XI ZR 187/13). Regelmäßig wird dann eine gesonderte Rückführungsvereinbarung neben der Vereinbarung über die Führung eines P-Kontos getroffen.
In Einzelfällen verweigern Banken bei der Inanspruchnahme eines Dispositionskredites die sofortige Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto und bestehen darauf, dass der beanspruchte Dispositionskredit erst vollständig zurückgezahlt wird. Diese Vorgehensweise ist nach meiner Auffassung nicht zulässig, da das Gesetz jedem nach § 850k Abs. 7 ZPO ein sofortiges Umwandlungsrecht einräumt. Richtigerweise müsste daher eine Rückführungsvereinbarung geschlossen werden und das umgewandelte Girokonto als P-Konto mit einem Anfangssaldo von 0,00 EUR zur Verfügung gestellt werden.
In der Praxis empfehle ich bei einer Weigerung der Bank das Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, ein neues Girokonto auf Guthabenbasis zu eröffnen und dann dieses Konto als Pfändungsschutzkonto einzurichten.