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Corona Prämie vom Arbeitgeber bei einer Kontopfändung
Schutz der Corona-Prämie (Sonderzahlung) bei einer Pfändung
Um die finanziellen Folgen der Corona Pandemie abzumildern, hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeit geschaffen, um die Bevölkerung zu entlasten, unter anderem wurde die Möglichkeit eingeführt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Corona-Prämie, -Bonus, bzw. Sonderzahlung freiwillig zukommen lassen können. Diese Zahlungen des Arbeitgebers sind gemäß § 3 Nr. 11a EStG bis zur Höhe von 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Einen besonderen Pfändungsschutz hat der Gesetzgeber nicht geregelt, so dass ein Schutz der Corna-Prämie durch eine P-Konto Bescheinigung nicht eingerichtet werden kann.
Was ist die Corona-Prämie und wer erhält sie?
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer freiwillig mit einer Corona-Prämie entlasten können. Die Corona-Prämie kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen zusätzlich zum Arbeitseinkommen gewährt werden. Nach § 3 Nr. 11a EStG sind Corona-Prämien bis zu einem Betrag von 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei der Corona-Prämie, -Sonderzahlung handelt es sich also um einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss, auf den kein Rechtsanspruch besteht, sonder der vom Arbeitgeber freiwillig gezahlt werden kann.
Das müssen Sie machen, wenn Sie die Corona - Prämie erhalten:
- Zahlt Ihr Arbeitgeber die Corona-Prämie an Sie aus, müssen Sie prüfen, ob durch die Auszahlung der Freibetrag auf Ihrem P-Konto überschritten wird.
- Reicht der monatliche Freibetrag aus, der mit einer P-Konto Bescheinigung eingerichtet werden kann, müssen Sie nur sicherstellen, dass der Bank eine gültige P-Konto Bescheinigung vorliegt. Sie können über die Corona Prämie bis zu drei Monate verfügen. Das gleiche gilt, wenn bereits eine Freigabe aller Zahlungen des Arbeitgebers erfolgt ist.
- Reicht der Freibetrag auf dem P-Konto nicht aus, müssen Sie einen Vollstreckungsschutzantrag stellen. Ein Schutz der Corona-Prämie mit einer P-Konto Bescheinigung ist nicht möglich.
- Gehen Sie zu der Vollstreckungsstelle und beantragen Sie dort einen zusätzlichen Freibetrag für die Corona-Prämie.
Pfändungsschutz für die Corona-Prämie
Der Gesetzgeber hat in der Vergangenheit für einzelne Sonderzahlungen die Unpfändbarkeit ausdrücklich geregelt. Wenn eine solche ausdrückliche Regelung vorliegt, kann ein Schutz über eine P-Konto Bescheinigung gemäß § 902 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 6 erfolgen. An einer solchen Regelung fehlt es bei der freiwilligen Corona-Prämie durch den Arbeitgeber. Daher ist ein einfacher und unbürokratischer Pfändungsschutz mit einer P-Konto Bescheinigung nicht möglich.
Dies bedeutet: Die Pfändbarkeit der Corona-Prämie durch den Arbeitgeber ist die Regel. Die Unpfändbarkeit ist die Ausnahme und muss von der Vollstreckungsstelle festgestellt werden.
Um die Corona-Prämie durch den Arbeitgeber zu schützen, muss ein Antrag auf Vollstreckungsschutz bei der Vollstreckungsstelle gestellt werden. Liegen mehrere Kontopfändungen vor, muss für jede einzelne Kontopfändung ein Vollstreckungsschutzantrag gestellt werden.
Ob für die freiwilligen steuerfreie Corona-Prämie, -Zuschuss, bzw. Sonderzahlung durch den Arbeitgeber ein zusätzlicher Pfändungsschutz gewährt wird oder nicht, kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Allein aus der Steuerfreiheit ergibt sich automatisch kein Pfändungsschutz.
Es muss von der Vollstreckungsstelle einzelfallbezogen entschieden werden, ob ein zusätzlicher Freibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto zum Schutz der Corona-Prämie gewährt wird.
Maßgeblich für die Entscheidung ist, ob die Prämie gewährt wurde, da der Arbeitnehmer über das allgemeine Maß hinaus einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt war oder ob seine Arbeit durch Schutzmaßnahmen gegen die Corona Pandemie erschwert war. Dabei muss die Erschwernis über das Tragen einer Schutzmaske hinausgehen. Nur wenn ein erhöhtes Infektionsrisiko oder ein Erschwernis bei der Antragstellung dargelegt und am besten durch eine Bestätigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden kann, kann die Vollstreckungsstelle einen zusätzlichen Freibetrag für die Corona-Prämie ausnahmsweise festlegen und durch Beschluss anordnen (vgl. LG Dresden, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 5 T 11/21).
Meine Empfehlung zum Vorgehen:
Es kann leider nicht verlässlich vorhergesagt werden, ob die jeweilige Vollstreckungsstelle die Corona-Prämie für pfändbar oder doch für unpfändbar halten wird.
Ich empfehle daher, einen entsprechenden Antrag bei der Vollstreckungsstelle zu stellen, wenn durch eine Bestätigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden kann, dass die Corona-Prämie gezahlt wurde, weil ein erhöhtes Ansteckungsrisiko durch die ausgeübte Tätigkeit bestand und der Arbeitgeber durch die Zahlung der Corona-Prämie eine tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren wollte.
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Max Postulka
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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