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Bereitschaftspflegegeld

Das Wichtigste in Kürze:

Das Bereitschaftspflegegeld ist eine Sozialleistung für ein Pflegekind und kann mit einer P-Konto Bescheinigung nicht geschützt werden.

Mit der nachfolgenden Erklärung können Sie aber bei einer Kontopfändung einen Pfändungsschutz über die Vollstreckungsstelle einrichten lassen.

 

Was ist Bereitschaftspflegegeld?

Bereitschaftspflege bedeutet, dass eine Familie ein fremdes Kind kurzfristig bei sich zu Hause aufnimmt, wenn für das Kind bei den eigenen Eltern oder in seiner Umgebung eine Gefahr besteht. Anlass für die Bereitschaftspflege kann zum Beispiel sein, dass das Kind vom Jugendamt wegen Kindeswohlgefährdung in Obhut genommen wurde.

Wie viel gezahlt wird, ist deutschlandweit nicht einheitlich geregelt. Die Höhe des Bereitschaftspflegegeld unterscheidet sich in den verschiedenen Regionen.

Das Bereitschaftspflegegeld stellt eine Sozialhilfe im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dar, um den notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Die Zahlung umfasst auch die Kosten der Erziehung als notwendigen Bestandteil des notwendigen Unterhalts. Die als Bereitschaftspflegegeld bezeichnete Hilfe dient somit der Bedarfsdeckung des in Pflege genommenen Kindes. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht an den Bedarf der Pflegeperson, sondern allein an den Bedarf des Kindes verknüpft und somit mit einer Unterhaltszahlung für das Kind vergleichbar. Als Bestandteil des Unterhaltsanspruchs des Kindes kann das Bereitschaftspflegegeld nicht als zweckneutrale Zuwendung oder Vergütung der Pflegeperson aufgefasst werden. Es handelt sich vielmehr um öffentliche Beihilfen, die wie die in § 850 a Nr. 6 ZPO aufgeführten Erziehungsgelder und Studienbeihilfen unmittelbar der Erziehung und Ausbildung der Pflegekinder dienen‌ (vgl. BGH, Beschluss.vom 5. Oktober 2005, VII ZB 13/05).

Dementsprechend wird das Bereitschaftspflegegeld als Erziehungsbeitrag auch im Anwendungsbereich des § 76 BSHG nicht als Einkommen angesehen und mindert einen etwaigen Sozialhilfeanspruch der Pflegeeltern nicht (OVG Münster, Urteil vom 24. November 1995 - 24 A 4833/94, FamRZ 1996, 900).

 

Ein Schutz des Bereitschaftspflegegeld ist mit einer P-Konto Bescheinigung nicht möglich.

Mit einer P-Konto Bescheinigung können nur pauschale Freibeträge für den Ehegatten und leibliche Angehörige, geschützt werden. Hierzu zählen die Pflegekinder nicht.

Ebenfalls können mit einer Bescheinigung nach § 903 ZPO laufenden Geldleistungen zum Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens geschützt werden. Das Bereitschaftspflegegeld hat jedoch nicht den Zweck, einen Körper- oder Gesundheitsschaden zu kompensieren, sondern die Kosten des Unterhalts der Pflegekinder sicherzustellen. Es handelt sich daher nicht um eine Pflegegeldzahlung, die zum Ausgleich eines Körper oder Gesundheitsschadens geleistet wird, sondern um eine Zahlung, die den Aufwand und die Betreuung des in Pflege genommenen Kindes kompensiert. Das Bereitschaftspflegegeld kann daher auch nicht als Geldleistung zum Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens mit einer P-Konto Bescheinigung bei einer Kontopfändung geschützt werden.

Schließlich können gemäß § 902 Satz 1 Nr. 4 ZPO mit einer Bescheinigung nach § 903 ZPO laufende Geldleistungen, die dem Schuldner selbst gemäß SGB II, XII oder AsylbLG gewährt werden und den Grundfreibetrag übersteigen, geschützt werden. Auch hierunter fällt das Bereitschaftspflegegeld jedoch nicht, da es sich um eine Zahlung für das Pflegekind und nicht für den Schuldner selbst handelt und zudem nach SGB VIII gewährt wird.

 

Schutz des Bereitschaftspflegegeld über einen Antrag bei der Vollstreckungsstelle

Das Bereitschaftspflegegeld ist als ein vom Träger der Jugendhilfe als Teil des Pflegegeldes an die Pflegeeltern für ein in deren Haushalt aufgenommenes Kind unpfändbar (vgl. vgl. BGH, Beschluss.vom 5. Oktober 2005, VII ZB 13/05).

Der Pfändungsschutz besteht auf einem gepfändeten Konto jedoch nicht automatisch, sondern muss durch die Vollstreckungsstelle angeordnet werden.

Das Bereitschaftspflegegeld kann durch einen Beschluss der Vollstreckungsstelle geschützt werden, in dem die Vollstreckungsstelle einen individuellen Freibetrag zum Schutz des Bereitschaftspflegegeldes festsetzt. Dies kann bei monatlich festen Zahlungen in der Form erfolgen, dass ein fester Betrag als neuer Freibetrag durch die Vollstreckungsstelle festgesetzt wird oder angeordnet wird, dass aufgrund schwankender Höhe der Zahlungen, der Pfändungsbeschlag bezüglich sämtlicher Zahlungen, die durch den Träger der Jugendhilfe erfolgen, aufgehoben wird.

 

Wo und wie muss der Antrag gestellt werden?

Die Vollstreckungsstelle ist die Stelle, die den Beschluss über die Pfändung veranlasst hat. In der Regel ist dies das Amtsgericht an Ihrem Wohnort, in anderen Fällen das Finanzamt, die Krankenkasse, die Stadt oder Gemeinde oder das Hauptzollamt. Wurde das Konto durch mehrere Vollstreckungsstellen gepfändet, muss für jede Pfändung ein Antrag gestellt werden.

Bei der Vollstreckungsstelle gibt es eine Rechtsantragstelle, die Ihnen kostenfrei bei der Stellung des Antrags behilflich ist. Am besten drucken Sie diese Seite aus, gehen Sie vormittags zur Vollstreckungsstelle und legen sie den Ausdruck und folgende Unterlagen bei der Vollstreckungsstelle vor.

 

1. Beschluss über die Pfändung des Kontos

2. Kontoauszüge der letzten 6 Monate

3. soweit vorhanden P-Konto Bescheinigung

4. Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen oder Leistungsbescheide der letzten 3 Monate)

5. Bescheid oder Schreiben über das Bereitschaftspflegegeld

 

Die Vollstreckungsstelle wird dann eine Entscheidung über die Freigabe der Zahlungen treffen und den Beschluss Ihrem Gläubiger und der Bank zustellen. Die Erhöhung wird dahingehend erfolgen, dass Ihnen das Bereitschaftspflegegeld in voller Höhe zu belassen ist.