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Arbeitseinkommen

Arbeitseinkommen auf dem P-Konto schützen

Wenn Ihr Konto gepfändet wurde und Ihr Gehalt vom Arbeitgeber überwiesen wird, ist dieses nur bis zur Höhe des eingerichteten Freibetrags auf dem P-Konto geschützt. Der Betrag, der über diesen Freibetrag hinausgeht, wird gesperrt und aufgrund der Kontopfändung an den Gläubiger abgeführt. Das gleiche gilt bei Rentenzahlungen. Mit dieser Anleitung können Sie den Freibetrag erhöhen und somit Ihr Arbeitseinkommen (Lohn, Gehalt, Spesen, Auslagen) bei einer Kontopfändung schützen.

So schützen Sie Ihr Arbeitseinkommen bei einer Kontopfändung:

  • Der Pfändungsschutz auf einem P-Konto besteht immer nur innerhalb des eingerichteten Freibetrags. Solange die Zahlungseingänge diesen Betrag nicht überschreiten, sind alle Eingänge – unabhängig von deren Art – geschützt.
  • Überschreitet der Zahlungseingang den Freibetrag, wird das Guthaben oberhalb dieses Betrags gesperrt und an den Gläubiger abgeführt.
  • Wenn Sie Angehörige haben, kann der Freibetrag mithilfe einer P-Konto Bescheinigung erhöht werden, um sämtliche Zahlungseingänge zu schützen.
  • Reicht der Freibetrag auch nach der Erhöhung nicht aus, muss ein individueller Freibetrag bei der Vollstreckungsstelle beantragt werden.

Handlungsempfehlung: So gehen Sie vor, um Ihr Arbeitseinkommen zu schützen:

  1. Freibetrag berechnen: Prüfen Sie, ob der Grundfreibetrag mit einer P-Konto Bescheinigung ausreicht. Wenn ja, legen Sie diese Bescheinigung bei Ihrer Bank vor.
  2. Individuellen Freibetrag beantragen: Reicht der Freibetrag nicht aus, müssen Sie bei der Vollstreckungsstelle einen individuellen Freibetrag beantragen.
  3. Antrag bei jeder Kontopfändung stellen: Der Antrag muss für jede Kontopfändung separat gestellt werden.

Individuellen Freibetrag für Arbeitseinkommen und Sonderzahlungen erhalten:

Bei der Vollstreckungsstelle gibt es eine Rechtsantragstelle, die Ihnen kostenfrei bei der Formulierung des Antrags hilft.

Die Vollstreckungsstelle ist die Stelle, die die Pfändung des Kontos angeordnet hat (Amtsgericht, Insolvenzgericht, Finanzamt, Behörde).

Wenn Sie den Antrag nicht selbst stellen wollen, können Sie am Ende dieser Seite einen Termin bei mir buchen. Wir besprechen dann Ihren Fall und ich kann die Antragstellung für Sie bei der Vollstreckungsstelle übernehmen. Die Beratung und Antragstellung kosten 226,10 €.

Der Antrag ist darauf gerichtet, dass Ihnen für Ihr Pfändungsschutzkonto ein individueller pfändungsfreier Betrag festgesetzt wird.

Der Antrag kann einmalig für bestimmte Zahlungseingänge wie z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, etc. gestellt werden oder für regelmäßige Zahlungseingänge, wie z. B. Arbeitseinkommen, Zulagen, Spesen, Fahrtkosten, Reisekosten.

Die Vollstreckungsstelle muss dann entscheiden, in welcher Höhe ein individueller Freibetrag auf Ihrem P-Konto festgelegt werden kann.

Wichtige Unterlagen für den Antrag:

  • Pfändungsbeschluss (bzw. Eröffnungsbeschluss bei Insolvenz)
  • Bestätigung der Bank, dass das Konto als P-Konto geführt wird
  • P-Konto Bescheinigung oder Bestätigung der Bank über den eingerichteten Freibetrag
  • Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate, soweit vorhanden Spesen- oder Reisekostenabrechnungen der letzten 3 Monate
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate

Doppelpfändung: Kontopfändung und Lohn- oder Gehaltspfändung

Entgegen einer weit verbreiteten Annahme ist es möglich, dass ein Gläubiger sowohl eine Lohn- oder Gehaltspfändung veranlasst, als auch eine Kontopfändung. Man spricht in einem solchen Fall von einer Doppelpfändung.

Um die Wirkung dieser Doppelpfändung zu beseitigen, muss der Arbeitnehmer einen Antrag bei der Vollstreckungsstelle stellen, dass der Freibetrag bis zur Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens erhöht wird.

Beim Zusammentreffen einer Kontopfändung mit einer Lohn- und Gehaltspfändung ist die Sache relativ einfach. Es gibt dann zwei Möglichkeiten:

1. Festsetzung eines festen monatlichen Betrages als neuer individueller Freibetrag

Bei einem Festeinkommen ohne zusätzliche Leistungen wird monatlich immer der gleiche Betrag nach Abzug des pfändbaren Anteils vom Arbeitgeber auf das gepfändete Konto überwiesen. Die Vollstreckungsstelle kann dann einfach den monatlich festen Überweisungsbetrag als neuen Freibetrag festsetzen.

2. Freigabe aller Zahlungen des Arbeitgebers

Bei schwankendem Arbeitseinkommen, Zulagen, Spesen, Reisekostenerstattungen, etc. kann die Vollstreckungsstelle nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) den neuen individuellen Freibetrag durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festsetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2011, VII ZB 64/10). Es wird also angeordnet, dass die Bank immer alle Zahlungen des Arbeitgebers zur Verfügung stellen muss.

Der BGH hat dies damit begründet, dass der Schuldner andernfalls jeden Monat einen neuen Antrag stellen müsste, um den unpfändbaren Anteil seiner schwankenden Einkünfte zu schützen. Dies ist mit einem effektiven Schuldnerschutz nicht zu vereinbaren und würde auch die Gerichte unnötig belasten.

Es ist daher möglich, dass die Vollstreckungsstelle beim Zusammentreffen einer Lohn- und Gehaltspfändung und einer Kontopfändung alle Zahlungseingänge durch den Arbeitgeber auf dem P-Konto generell freistellt.

Kontopfändung ohne Lohn- oder Gehaltspfändung

Wenn neben der Kontopfändung keine Lohn- oder Gehaltspfändung erfolgt ist, ist die Sache etwas komplizierter. Hier sind sogar vier Möglichkeiten denkbar:

1. Festeinkommen überschreitet monatlich den Freibetrag auf dem P-Konto

Wenn monatlich ein festes Einkommen in gleicher Höhe erzielt wird und der pauschale P-Konto Freibetrag nicht ausreicht, kann die Vollstreckungsstelle einen konkreten Betrag als neuen Freibetrag auf dem P-Konto festsetzen. Dieser Freibetrag wird daran bemessen, wie viel bei einer Gehaltspfändung nach der Tabelle zu § 850c ZPO unpfändbar wäre.

Das Restguthaben über dem Freibetrag wird monatlich von der Bank an den Gläubiger abgeführt.

Erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich auch eine Lohn- oder Gehaltspfändung, wird der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag an den Gläubiger der Gehaltspfändung abführen und an den Arbeitnehmer nur noch den unpfändbaren Betrag auszahlen. Der Gläubiger, der nur das Konto gepfändet hat, geht dann leer aus. Aus diesem Grunde ist die Doppelpfändung bei den Gläubigern ein beliebtes Mittel.

2. Schwankendes Arbeitseinkommen überschreitet monatlich den Freibetrag auf dem P-Konto

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bisher nicht entschieden, wie bei schwankendem Arbeitseinkommen ohne eine Lohn- oder Gehaltspfändung zu verfahren ist.

Die Lösung des BGH zur gleichzeitigen Konto- und Gehaltspfändung würde den Gläubiger der Kontopfändung benachteiligen, wenn alle Zahlungen des Arbeitgebers freigegeben würden. Der Kontoinhaber erhält ohne eine gleichzeitige Lohn- oder Gehaltspfändung nicht nur den unpfändbaren Anteil von seinem Arbeitgeber auf das P-Konto, sonder auch den pfändbaren Anteil.

Die Festsetzung eines Freibetrages in Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens müsste aufgrund der schwankenden Zahlungen monatlich angepasst werden. Dies wäre für den Kontoinhaber und das Gericht ein enormer Aufwand.

In einer solchen Konstellation hält es das Amtsgericht Norderstedt für gerechtfertigt, sich bei der Bemessung des pfändungsfreien Sockelbetrages für das P-Konto im oberen oder auch im Höchstbereich des schwankenden Einkommens der letzten Monate zu orientieren, auch wenn eine solche Berechnung zulasten des pfändenden Gläubigers erfolgt (vgl. AG Norderstedt, Beschluss vom 11.10.2021, Az. 68 M 2057/18).

Es wird also anhand der Gehaltsabrechnungen der letzten Monate ermittelt, wie hoch der maximal unpfändbare Betrag war und dieser Betrag wird dann als neuer Freibetrag festgesetzt. Das erspart eine monatliche Anpassung. Der Gläubiger hat weiterhin die Möglichkeit neben der Kontopfändung auch eine Lohn- oder Gehaltspfändung auszubringen.

3. Das Arbeitseinkommen überschreitet nicht den monatlichen Freibetrag, aber es werden monatlich zusätzlich Spesen oder Reisekostenabrechnungen gezahlt

Es gibt Fälle, in denen das Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO im unpfändbaren Bereich liegt, aber durch weitere Zahlungen des Arbeitgebers trotzdem der Freibetrag auf dem P-Konto überschritten wird.

Dies kommt vor, wenn zusätzliche Zahlung erfolgen für Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen (Spesen, Reisekostenabrechnungen), das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen.

Diese zusätzlichen Leistungen sind gemäß § 850a Ziffer 3 ZPO unpfändbar, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Der Kontoinhaber (Schuldner) erhält also vom Arbeitgeber in diesem Fall nur unpfändbares Arbeitseinkommen und unpfändbare Spesen und Zulagen.

Die Vollstreckungsstelle kann auf Antrag in solchen Fällen anordnen, dass sämtliche Zahlungen des Arbeitgebers dem Kontoinhaber zu belassen sind. Es muss dann keine monatliche Anpassung erfolgen.

4. Die Zahlung des Arbeitgebers überschreitet nur einmalig den Freibetrag auf dem P-Konto

Wenn in einzelnen Monaten zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers einmalig erfolgen, kann ohne eine parallele Gehaltspfändung ein einmaliger zusätzlicher Freibetrag in dem jeweiligen Monat durch die Vollstreckungsstelle festgesetzt werden.

Der zusätzliche einmalige Freibetrag orientiert sich dann an der Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens. Hierbei sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen für das Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, Energiepreispauschale oder Corona-Sonderzahlungen zu berücksichtigen.

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Ich biete bundesweit eine Vertretung zur Beantragung eines individuellen Freibetrages bei der Vollstreckungsstelle an.
Die Beratung findet telefonisch oder als Videokonferenz statt.
Kosten für das Beratungsgespräch und pro Vollstreckungsantrag: 226,10 € inklusive Steuer.

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Meine Empfehlung bei größeren Zahlungsschwierigkeiten

Wenn mehrere Pfändungsmaßnahmen zusammentreffen und nicht kurzfristig durch eine vollständige Zahlung beseitigt werden können, handelt es sich nicht nur um geringfügige Zahlungsschwierigkeiten.

Es ist dann zu empfehlen, nicht nur gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen anzukämpfen. Dies verschlingt Zeit, Kraft und Kosten und verbessert oft nicht die Gesamtsituation. In einer solchen Situation sollten Sie stattdessen eine Schuldnerberatung durchführen, um ein Gesamtkonzept zu erhalten, wie Sie möglichst schnell wieder insgesamt schuldenfrei werden können.

Gerne helfe ich auch hierbei zum Festpreis. Für nur 149 € besprechen wir im Rahmen eines Telefontermins oder einer Videokonferenz Ihre Gesamtsituation. Ich analysiere in dem Termin für Sie Entschuldungsmöglichkeiten über eine Ratenzahlung, einen Vergleich oder eine Insolvenz. Am Ende des Termins steht ein konkreter Plan, wie Sie spätestens in drei Jahren wieder schuldenfrei sind.

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Max Postulka
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Ich helfe bundesweit Verbrauchern und ehemals Selbständigen über einen Vergleich oder eine Insolvenz wieder schuldenfrei zu werden.